Neue Regeln zum Mülltransport

Von Christoph Baeuchle

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Ab Anfang Juni gilt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Sie präzisiert die Vorgaben zum Sammeln und Befördern von Abfällen. Die Folgen für Kfz-Betriebe erläutert ZDK-Referentin Alexandra Höllmann.

ZDK-Referentin Alexandra Höllmann.(Foto:  Promotor)
ZDK-Referentin Alexandra Höllmann.
(Foto: Promotor)

Frau Höllmann, das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist bereits in Kraft, nun folgt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Anfang Juni 2014. Was steckt dahinter?

Alexandra Höllmann: Das alte Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz musste die Bundesregierung aufgrund europäischer Vorgaben anpassen und 2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzen (KrWG). In ihm wird in § 3 Abs. 10 und 11 geregelt, wer Sammler und Beförderer im Sinne des Gesetzes ist: Laut Definition ist es jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, also aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Sammeln und Befördern von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt und befördert.

Für einen juristischen Laien hört sich das eher unverständlich an. Was bedeutet es für einen Kfz-Betrieb?

Er ist von den gesetzlichen Vorgaben betroffen, sofern er zum Beispiel ein defektes Ersatzteil befördert. Entsprechend muss er der Anzeigeverpflichtung des § 53 KrWG grundsätzlich nachkommen. Die Vorgaben gelten auch für die Sammlung im sogenannten Bringsystem, also wenn ein Kunde einem Betrieb Abfälle zurückbringt, zum Beispiel Verpackungsabfälle.

Wen trifft diese Anzeigeverpflichtung?

Unternehmen, die „regelmäßig und gewöhnlich“ Abfälle sammeln und transportieren. Entscheidend ist dabei die Menge. Die Verordnung sieht vor, dass Unternehmen, die mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche oder zwei Tonnen gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr überschreiten, anzeigepflichtig sind.

Das bedeutet für das Kfz-Gewerbe?

Wir gehen davon aus, dass die wenigsten Betriebe diese Mengen überschreiten, sofern die Erfassung korrekt ist. Denn selbst erzeugte Abfälle wie zum Beispiel Altöl nach einem Ölwechsel im Betrieb werden den Mengen nicht hinzugerechnet. Ist ein Kfz-Betrieb jedoch anerkannte Altfahrzeug-Annahmestelle, könnte er die vorgegebenen Höchstmengen überschreiten und von der Anzeigepflicht betroffen sein. Denn Altfahrzeuge fallen unter gefährliche Abfälle, die geltende Grenze von zwei Tonnen ist da schnell überschritten.

Was müssen diese Betriebe tun?

Sie sollten gegebenenfalls vorsorglich eine Anzeige mit dem Vordruck nach Anlage 2 AbfAEV gegenüber der für sie zuständigen Behörde erstatten. Dabei unterstützt der Verband seine Mitgliedsbetriebe, den entsprechenden Vordruck können sie kostenlos herunterladen. Inzwischen besteht auch die Möglichkeit, Anzeigen elektronisch an die zuständigen Vollzugsbehörden zu übermitteln. Unter der Internetadresse www.eaev-formulare.de steht die Web-Anwendung für das elektronische Anzeigeverfahren zur Verfügung.

Die Änderungen, die das Kfz-Gewerbe betreffen, scheinen überschaubar zu sein. War dies von Anfang an so geplant?

Die ursprünglichen Pläne des Gesetzgebers sahen ganz anders aus. Betriebsinhabern und den verantwortlichen Mitarbeitern drohte ein erheblicher Schulungsaufwand von 30 Lehreinheiten zu je 45 Minuten. Durch erfolgreiche Interessenvertretung konnte der ZDK dies gemeinsam mit anderen Verbänden jedoch verhindern.

Wie können sich Betriebe über dieses Thema informieren?

Vertiefende Informationen, insbesondere zur korrekten Ermittlung der Abfallmengen, haben wir in der Broschüre „Abfall – Kurzinformation zur Anzeige- und Erlaubnispflicht im Kfz-Betrieb“ zusammengefasst. Dort ist ebenfalls das Anzeigeverfahren beschrieben. Mitgliedsbetriebe der Kfz-Innungen können diese Informationen kostenlos von der Verbandsseite herunterladen. Dort ist auch die Verordnung hinterlegt.

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