Neue Vorgaben durch Verpackungsgesetz

Von Timo Schulz

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Mit höheren Standards will die Bundesregierung die Verwertung von Verpackungsabfällen vorantreiben. Das wirkt sich auch auf Autohäuser und Werkstätten aus.

Seit Anfang des Jahres gilt das neue Verpackungsgesetz. (Bild:  »kfz-betrieb«)
Seit Anfang des Jahres gilt das neue Verpackungsgesetz.
(Bild: »kfz-betrieb«)

Seit Anfang des Jahres ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Durch höhere Standards bei der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen will der Gesetzgeber den Umweltschutz vorantreiben. Unternehmen, die als sogenannte „gewerbsmäßige Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen‘“ gelten, müssen sich bei der neu geschaffenen „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ registrieren. Zudem müssen sie sich an mindestens einem dualen System beteiligen und dadurch eine flächendeckende Rücknahme gewährleisten. Erfüllen sie diese Voraussetzungen, können sie die entsprechenden Produkte weiter verkaufen.

Die neuen Vorgaben treffen Autohäuser und Werkstätten, die beispielsweise Bremsflüssigkeit, Adblue, Kühlerfrost- und Autopflegemittel verkaufen. Grundsätzlich gilt es für Transport- und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Güter, die ein Endverbraucher typischerweise als Abfall ansieht und wegwirft.

Kfz-Betriebe müssen Verpackungen solcher Waren unentgeltlich zurücknehmen, die sie auch vertreiben. Ist die Verkaufsflächen kleiner als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nur auf Verpackungen der Marken, die der Kfz-Betrieb im Sortiment führt. Im Online-/Versandhandel gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen.

Das Kfz-Gewerbe empfiehlt Innungsbetrieben, private Endverbraucher auf die Rücknahme der Verpackungen hinzuweisen. Dazu hat der Verband eine entsprechende Schrifttafel im Internet (www.kfzgewerbe.de; Stichwort: Verpackungsgesetz 2019) bereitgestellt. Zudem liefert ein von der ZDK-Technikabteilung zusammengestellter Fragen-Antworten-Katalog weitere Informationen.

Sofern sich Betriebe nicht an die neuen Vorgaben halten, drohen empfindliche Strafen. Eine nicht richtige oder unvollständige Systembeteiligung kann mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 EUR geahndet werden.

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