Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutztem Fahrzeug

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Die Überlassung eines Ersatzwagens durch die Ehefrau hat den eingetretenen Schaden nicht beseitigt. Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB wird der Schädiger nicht durch (freiwillige) Leistungen Dritter entlastet.

Ein gelegentlich eingesetzter Firmen-Lkw stellt kein Zweitfahrzeug dar, welches mit dem Unfallwagen (BMW X1 XDrive) annähernd vergleichbar wäre.

Im Ergebnis ging der Senat von einer fühlbaren wirtschaftlichen und messbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch den Ausfall des Firmenfahrzeugs für den Kläger aus.

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wurde für einen Zeitraum von 21 Tagen bejaht.

Das Urteil in der Praxis

Das OLG Zweibrücken schließt sich der Linie vieler anderer Oberlandesgerichte an und bejaht eine Nutzungsausfallentschädigung für gewerblich genutzte Fahrzeuge, wenn das Firmenfahrzeug nicht unmittelbar durch seine Transportleistung Geld erwirtschaftet, sondern lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnerzielung darstellt. Nur wenn das beschädigte Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi, Reisebus oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen.

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