Nutzungsersatz nur bei Rücktritt

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Die Problematik des Nutzungsersatzes bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages ist höchst praxisrelevant und birgt hohe Risiken, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer. Mittlerweile ist die Rechtslage im BGB hinreichend geregelt, sodass auf die Rechtsprechung des EuGH bzw. des BGH nicht näher eingegangen werden soll. Der Autoverkäufer muss wissen, dass er, sofern der Käufer berechtigt den Kaufvertrag rückabwickelt, Nutzungsersatz für die gezogenen Leistungen verlangen kann.

Sofern allerdings der Käufer Nacherfüllung verlangt, besteht ein Anspruch auf diesen Nutzungsersatz gerade nicht. In der Praxis ist dem Verkäufer mithin stets klar anzuraten, strikt zwischen Rückabwicklung und Nacherfüllung zu trennen. Die Rückabwicklung stellt für den Fahrzeugverkäufer regelmäßig die deutlich günstigere Alternative dar.

Aufgrund der Kriterien, welche das Amtsgericht Erlangen in seinem Urteil aufstellt, ist es in diesem Zusammenhang dringend anzuraten, empfangene Leistungen zunächst vollständig rückabzuwickeln. Sodann ist der Kauf eines neuen Fahrzeuges auf eine gänzlich neue vertragliche Grundlage zu stellen. Nur so kann vermieden werden, dass, aufgrund der äußeren Umstände, ein Gericht letztendlich davon ausgeht, dass es nicht um Rückabwicklung sondern um Nacherfüllung geht. Nur so kann damit die Konsequenz vermieden werden, keinen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer des verkauften Fahrzeuges verlangen zu können.

Exkurs zur Frage des Nutzungsersatzes

Der Entscheidung stehe auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bzw. des Europäischen Gerichtshofes zur Frage des Nutzungsersatzes entgegen. In Anlehnung an eine Entscheidung des OLG vom 17.04.2008 entschied der Bundesgerichtshof am 26.11.2008 (NJW 2009, 427 ff.), dass der Käufer im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes, abweichend vom Wortlauf des § 474 Absatz 1 Satz 1 BGB dem Verkäufer im Falle einer Nacherfüllung gem. § 439 Absatz 1, Absatz 4 BGB keinen Nutzungsersatz gem. §§ 346 - 348 BGB schulde. Die Vorschrift des § 474 Absatz 1 Satz 1 BGB sei richtlinienkonform auszulegen.

Vor diesem Hintergrund wurde mittlerweile § 474 BGB durch den deutschen Gesetzgeber auch abgeändert. Es ist nunmehr im § 474 Absatz 2 BGB ausdrücklich klargestellt, dass, im Falle der Nacherfüllung, Nutzungsersatz gem. der § 346 ff. BGB nicht geschuldet wird. Diese Rechtssprechung bzw. auch die gesetzliche Regelung ist allerdings nicht auf den Fall des Rücktritts übertragbar. Beim Rücktritt vom Kaufvertrag verbleibt es grundsätzlich auch im Verbrauchsgüterkaufrecht dabei, dass der Verkäufer dem Käufer Ersatz von gezogenen Nutzungen schuldet. Der neue § 474 Absatz 2 BGB wurde vom deutschen Gesetzgeber diesbezüglich auch ausdrücklich auf den Nacherfüllungsanspruch beschränkt. Diese Regelung ist auch europarechtskonform und stimmt insbesondere mit dem Erwägungsgrund 15 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie überein.

Das Amtsgericht Erlangen kam somit folgerichtig zu dem Schluss, dass ein Nutzungsersatzanspruch nicht deshalb abzulehnen ist, weil entsprechender Nutzungsersatz bei Rücktritt nicht mehr geschuldet werde. Auch im Hinblick auf den Verbrauchsgüterkauf verbleibt es dabei, dass der Käufer bei Rücktritt vom Kaufvertrag dem Käufer, anders als beim Verlangen auf Nacherfüllung, Nutzungsersatz schuldet.

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