Nutzungswertersatz bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags

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Darüber hinaus war das KG Berlin der Ansicht, der Berechnung sei der Kaufpreis brutto zugrunde zu legen, auch wenn der Käufer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Hingegen sei auf den berechneten Wertersatz keine Umsatzsteuer aufzuschlagen, da es sich nicht um eine nach § 1 Abs. 1 Nr. UStG der Umsatzsteuer unterliegenden Lieferung oder sonstigen Leistung handelt, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Hierzu für das KG Berlin aus:
„Ein steuerbarer Umsatz liegt nur dann vor, wenn „zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen des Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde“ (EuGH, Urt. v. 18.07.2007, EuZW 2007, 706, 707 Tz 19; BGHZ 174, 267 = NJW 2008, 1522 Tz 17). Unerheblich ist für die steuerliche Behandlung, ob die Gegenleistung nach der zivilrechtlichen Dogmatik als Vergütung oder etwa als Schadensersatz bezeichnet wird. Entscheidend ist allein, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in einer Wechselbeziehung steht.Das Verhalten des Leistenden muss darauf abzielen oder zumindest geeignet sein, ein Entgelt für die erbrachte Leistung auszulösen (s. BGHZ 175, 118 = NJW 2008, 1523, 1524 Tz 10). Eine „Ersatzleistung“ ist daher nur steuerbarer Umsatz, wenn der tatsächliche Geschehensablauf erkennen lässt, dass sie die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung darstellt (s. BGH NJW 2001, 3535, 3536, betr. Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB a.F.; NJW-RR 1998, 803, 806 betr. Nutzungsherausgabe nach §§ 987, 990 BGB bei „Gebrauchsüberlassung auf Zeit“). Der Leistungsaustausch setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert voraus (vgl. BFH/NV 2003, 667, 668).Danach stellt die Nutzungsherausgabe durch den Käufer keinen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dar. Sie beruht nicht unmittelbar auf einem Leistungsaustausch. Die Gebrauchsüberlassung durch den Verkäufer erfolgt nicht in der Erwartung eines „Entgelts“ für die Nutzung.“

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