Österreich schützt Investitionen seiner Auto-Händler

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Was der ZDK in Deutschland seit langem beharrlich fordert, wurde nun nicht zuletzt auf Bestreben des österreichischen Händlerverbandes in der Wiener Politik durchgesetzt: Der Investitionsschutz für Kfz-Betriebe.

Das österreichische Parlament hat am Mittwoch eine Änderung des Handelsgesetzbuches beschlossen, wonach Vertrags-Händlern bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Hersteller der Ersatz der geleisteten Investitionen zusteht.

Wie das neue Budgetbegleitgesetz betreffend Investitionsersatz §§ 454 HGB festlegt, hat ein Unternehmer, "der an einem vertikalen Vertriebsbindungssystem als gebundener Unternehmer [...] teilnimmt, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem bindenden Unternehmer [Hersteller / Anm. der Red.] Anspruch auf Ersatz von Investitionen, die er [...] zu tätigen verpflichtet war, soweit sie bei der Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar sind".

Der Anspruch besteht nicht, wenn der Händler von sich aus den Vertrag gekündigt hat, oder wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Kündigung seine Rechte geltend gemacht hat.

Der Investitionsersatz-Anspruch kann nicht durch vorher getroffene Vereinbarungen im Händlervertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

Mit dem neuen Gesetz schließt Österreich auf nationaler Ebene eine Lücke, die die neue Brüsseler Kfz-GVO auf Kosten der Händler offenlässt: Keine Investitionsschutz-Regelungen als Vorgabe für Verträge zwischen Herstellern und Unternehmern. Es darf angenommen werden, dass durch die jetzt bestehende Rechtssicherheit in Österreich die Bereitschaft der Unternehmer wieder wächst, in ihre Betriebe zu investieren.