Unfallschaden am Gebrauchtwagen
Ohne klare Angaben kein Erfolg vor Gericht
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Wie wichtig eindeutige und klare Angaben zu einem Unfallschaden in der vorvertraglichen Information sind, zeigt ein Fall des LG Berlin II. Zugegeben, der Fall ist krude, die Erkenntnis daraus aber unverzichtbar.
Nach und nach kommen nun Urteile zu dem sogenannten neuen Kaufrecht, das seit 2022 gültig ist. Seither müssen Negativmerkmale eines Gebrauchtwagens beim Verkauf an einen Verbraucher offenbart werden. Daran halten sich aber nicht alle Händler, wie dieser Fall vom LG Berlin II zeigt. Auch wenn dieser schräge Sachverhalt, über den das Landgericht zu entscheiden hatte, bei seriösen Autohändler kaum vorkommen wird, ist der Fall für professionelle Verkäufer lehrreich.
Der Autohändler hatte das Fahrzeug mit Unfallschaden für 4.000 Euro gekauft. Laut Gutachten lagen die Reparaturkosten bei etwa 18.000 Euro. Ein „Bekannter“ soll das Fahrzeug kostenlos für ihn instandgesetzt haben. Schließlich verkaufte der Händler das Auto für 11.000 Euro an einen Privatkunden. Im Kaufvertrag war das Fahrzeug als „Unfallfahrzeug“ bezeichnet. Eine schriftliche vorvertragliche Information, die von Gesetz wegen verlangt gewesen wäre, gab es nicht. Als der Käufer von dritter Seite darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der Unfallschaden teilweise gar nicht und ansonsten nicht fachgerecht beseitigt worden ist, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Händler hielt dagegen: Er behauptete, alle notwendigen Informationen – auch die vorvertraglichen – mündlich erteilt zu haben.
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