Gegen die Berechnung des Normaltarifs auf diesem Wege können auch nicht entscheidend praktische Erwägungen angeführt werden (so OLG Düsseldorf a. a. 0. - juris Rdnr. 52). Zwar setzt die vom erkennenden Senat angewendete Methode voraus, dass die Anwender (Versicherungen, Rechtsanwälte und Gerichte) über beide Listen verfügen. Das sollte jedoch ohnehin selbstverständlich sein. Zudem benötigen alle Beteiligten auch dann beide Listen, wenn ein Gericht im Regelfall nur eine der beiden Tabellen bevorzugt, um nämlich die Einwendungen der Gegenseite sowie die Aussagekraft eventueller vorgelegter Vergleichsangebote prüfen zu können. Die Berechnung des arithmetischen Mittels ist ohne Zweifel für die Beteiligten mit einem gewissen Mehraufwand verbunden, der allerdings dem Sinn und Zweck des Gesetzes keineswegs entgegensteht § 287 ZPO will zwar allgemein die Feststellung des Schadensumfangs erleichtern. Diesem Ziel wird aber gerade dadurch angemessen entsprochen, dass eine einheitliche Schätzmethode angewendet werden kann und es dadurch dem Geschädigten erspart bleibt, den vollen Beweis zu führen.
Der Senat sieht nach alledem im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Es bleibt mithin dabei, dass die nach einem Verkehrsunfall als Normaltarif zu erstattenden Mietwagenkosten im Regelfall nach dem arithmetischen Mittel aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle zu schätzen sind.
Sowohl dem Mietwagenunternehmen als auch dem in Anspruch genommenen Versicherer bleibt es unbenommen, bezogen auf den konkreten Einzelfall durch Vorlage im Hinblick auf Zeitraum und Anmietsituation etc. vergleichbare Angebote darzutun und ggf. nachzuweisen, dass dem Geschädigten ein vergleichbares Fahrzeug zu schlechteren oder besseren Konditionen zur Verfügung gestanden hätte oder die generelle Vorzugswürdigkeit einer der beiden Erhebungsmethoden darzutun.
Die Beklagte hat über die vorstehend diskutierten Punkte hinaus jedoch keine neuen Argumente vorgebracht, die es allgemein rechtfertigen, von der bisherigen Schätzmethode des Senats abzuweichen und den durchschnittlichen Normalpreis im Regelfall ausschließlich anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels zu bemessen.
Soweit die Beklagte sich gegen die Berechnung der Kosten für eine Haftungsreduzierung von unter 500 € wendet, hat sie keinen Erfolg. Der von der Klägerin und dem Landgericht beschrittene Weg der Berücksichtigung der Haftungsreduzierung entspricht zwar in der Tat nicht den Grundsätzen der Entscheidung des Senates vom 29. Februar 2012 (a. a. 0. - juris Rdnr. 59 und 86).
Der Senat hält jedoch an seiner seinerzeit vertretenen Auffassung, mangels konkreter Anhaltspunkte für die Angemessenheit der hierfür in Ansatz zu bringenden Kosten seien 50 % der den jeweiligen Geschädigten tatsächlich in Rechnung gestellten Beträge anzusetzen, nicht fest. Grundsätzlich erhält ein Geschädigter hinsichtlich in Anspruch genommener Zusatzleistungen die konkret berechneten Kosten erstattet.
Es ist weder erkennbar noch von der Beklagten geltend gemacht, dass die in den streitgegenständlichen 42 Fällen von der Klägerin für eine weitergehende Haftungsreduzierung geltend gemachten Tagespauschalen von 16 € überhöht wären. Ebenso wie bei weiteren Zusatzkosten für einen zweiten Fahrer, Winterreifen etc., die in voller Höhe berücksichtigungsfähig sind, hält der Senat auch die Zusatzkosten für eine weitere Reduzierung der Haftungsbegrenzung in voller angemessener Höhe für erstattungsfähig (vgl. u. a. LG Braunschweig, Urteil vom 30. Dezember 2015 - 7 S 328/14 - juris Rdnr. 137; LG Stuttgart, Urteil vom 7. August 2015 - 24 0 421/14 - juris Rdnr. 42; KG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 22 U 119/13 - zitiert nach juris). …“
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