OLG München weist Klage auf Rückabwicklung in der Abgas-Affäre ab

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Das Urteil in der Praxis

Diese für die Rechtspraxis enorm wichtige erste oberlandesgerichtliche Entscheidung nimmt zu verschiedenen Rechtsfragen kurz zusammengefasst wie folgt Stellung:

Arglistanfechtung des Käufers gegenüber dem verkaufenden Händler:
Nach Auffassung des OLG München hat der beklagte Händler weder selbst getäuscht noch muss er sich das Wissen des Herstellerkonzerns in Bezug auf Abgasmanipulationen des verkauften Fahrzeugs zurechnen lassen.

Vorliegen eines Mangels
Das OLG München geht zugunsten des Käufers davon aus, dass das erworbene Fahrzeug nicht die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit hatte, mithin ein Mangel gegeben ist.

Fristsetzung zur Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB notwendig oder entbehrlich?
Dem Käufer war in diesem Fall über die Kundeninformation im Verfahren sowie auch noch im Termin zur mündlichen Verhandlung die umgehende Nachrüstung angeboten worden, auf die er allerdings nicht reagierte. Insofern sieht das OLG München eine Fristsetzung als erforderlich an.

Unzumutbarkeit der Nachbesserung
Das OLG München führt aus, dass die pauschale Behauptung, dass Verbrauchswerte steigen und Leistungswerte sinken, nicht für eine Darlegung der Unzumutbarkeit der Nachbesserung ausreichen.

Unerheblichkeit der Pflichtverletzung
In diesem Fall war der Käufer dem substantiierten Vortrag des beklagten Händlers, wonach die Mangelbehebungskosten nicht einmal 1 Prozent im Hinblick auf den Kaufpreis betragen nicht entgegengetreten und hatte die vorgetragenen Kosten für das Aufspielen der neuen Software wie dargelegt von unter 100 Euro – mithin nicht einmal 1 Prozent des Kaufpreises – nicht einmal bestritten.

Verjährungsfrage
Das OLG München problematisiert zwar, ob die in den Gebrauchtwagenverbrauchsbedingungen enthaltene Verjährungsklausel mit der Herabsetzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist, lässt allerdings die Verjährungsfrage ausdrücklich offen, da die Berufung – wie oben dargestellt – aus anderen Gründen zurückzuweisen war.

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