OLG stärkt Rechte des Käufers

Redakteur: Uwe Dietrich

Begründen Konstruktionsfehler einen Sachmangel, muss der Verkäufer dafür haften. Für den Käufer spielt es keine Rolle, wer den Mangel letztlich zu vertreten hat, so ein Urteil des OLG Saarbrücken.

Im Gegensatz zu bloßen konstruktionsbedingten Eigenheiten haftet der Verkäufer auch für Konstruktionsfehler, die einen Sachmangel begründen. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, welchen technischen Sollzustand der Käufer bei einem Fahrzeug der entsprechenden Preisklasse voraussetzen darf und welche Abweichungen ihm noch zugemutet werden können. Darauf hat in einem Rundschreiben der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe mit Verweis auf ein rechtskräftiges Urteil vom 22.06.2005 (Az. 1 U 567/04-167) des Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) hingewiesen.

In dem konkreten Fall hatte ein Kunde im Juli 2002 bei einem Händler einen sechs Jahre alten VW Sharan bestellt. Der Käufer konnte das Fahrzeug erst acht Tage später bei dessen Übergabe besichtigen und rügte dabei Schäden an der Innenverkleidung der Türen. Dabei handelte es sich um konstruktionsbedingte Verformungen der Kunststoffinnenverkleidung der vorderen Türen. Die Verkleidung war jeweils in Höhe der Außenspiegel durch sonnenbedingte Hitzeeinwirkung schlitzartig aufgeplatzt. Nachdem, unter Fristsetzung des Käufers, drei Reparaturversuche fehlgeschlagen waren, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Sachmangel im Sinne des BGB

Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) ging in zweiter Instanz davon aus, dass die aufgeplatzte Innenverkleidung einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB begründet. Hierzu führte das Gericht aus, dass es "für Gewährleistungsansprüche nur auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache und nicht auf ein Vertretenmüssen des Verkäufers ankommt." Deshalb sei der Einwand des Beklagten, es handele sich um einen konstruktionsbedingten Fehler, nicht behilflich. "Für den Käufer spielt es keine Rolle, wer den Mangel letztlich zu vertreten hat", so das Urteil.

Pflicht wurde "erheblich" verletzt

Das OLG ging zudem davon aus, dass der Rücktritt auch nicht an der fehlenden "Erheblichkeit der Pflichtverletzung" im Sinne des § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB scheitere: Von einer erheblichen Pflichtverletzung sei auszugehen, da die Verformungen bzw. Schlitze optisch in hohem Maße störend seien. Hierdurch wirke das Fahrzeuginnere ungepflegt und vernachlässigt. Auch würden zukünftige Kaufinteressenten an den nicht zu übersehenden Schäden Anstoß nehmen und deshalb zumindest auf einem Preisnachlass bestehen. Im Übrigen sei der Mangel vorliegend de facto nicht auf Dauer behebbar.

Nutzungsvergütung abhängig von der Fahrleistung

Für die Berechnung der Nutzungsvergütung hat das OLG auf eine vom BGH entwickelte Faustformel Bezug genommen, die die zu erwartende Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges einbezieht. Je höher diese angesetzt wird, umso geringer fällt die Nutzungsvergütung des Händlers aus. Bei Fahrzeugen der gehobenen Mittelklasse wird von der Rechtsprechung regelmäßig von einer Gesamtfahrleistung von 200.000 km ausgegangen. Höhere Gesamtfahrleistungen kommen allenfalls bei folgenden Modellklassen in Betracht:

  • Dieselfahrzeuge mit besonders langlebigen Motoren und
  • Fahrzeuge mit 6-Zylinder-Motoren und besonders hohen Hubräumen, die sich in der Praxis als besonders langlebig erwiesen haben.