Auszug aus der Urteilsbegründung:
„... Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 26. Mai 2004 (NJW 2004, 2456 f, bereits zum neuen Recht) unter Rückgriff auf die genannte BGH-Rechtsprechung zum Verkauf von Neufahrzeugen entschieden, auch bei Gebrauchtwagen dürfe der Käufer erwarten, dass das Baujahr nicht wesentlich vom Jahr der Erstzulassung abweiche. Es könne dabei dahingestellt bleiben, welche zeitliche Differenz insoweit gerade noch zulässig wäre. Der im fraglichen Fall bestehende Unterschied von fünf Jahren und sechs Monate liege jedenfalls nicht mehr im Rahmen dessen, womit ein Käufer redlicherweise rechnen müsse. Das OLG Karlsruhe hat mithin bei einem Gebrauchtwagenverkauf einerseits zwar das wesentliche Auseinanderfallen von Erstzulassung und Produktionsdatum als Sachmangel angesehen, andererseits die für den Verkauf als Neuwagen und die darin liegende konkludente Beschaffenheitsvereinbarung als „fabrikneu“ geltende starre Grenze von 12 Monaten nicht etwa unverändert auf den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen unter Angabe des Erstzulassungsdatums übertragen.
Diesem Weg ist auch das OLG Celle in seinem Urteil vom 13. Juli 2006 (OLGR Celle 2006, 670 f) gefolgt. Dort ging es um den Verkauf eines PKWs ausdrücklich als Gebrauchtwagen, wobei das Fahrzeug allerdings einen Stand von nur 10 km aufwies. Jedenfalls aus der dort erteilten Rechnung vom 8. November 2004 ergab sich ein Erstzulassungsdatum vom 29. Januar 2004, wobei der Käufer aber nicht wusste, dass das Fahrzeug tatsächlich bereits im Februar 2002 gebaut worden war, also fast zwei Jahre vor der Erstzulassung. Das OLG Celle hat das wesentliche Auseinanderfallen von Erstzulassung und Produktionsdatum als Sachmangel angesehen, wobei dies „jedenfalls bei vermeintlich neuwertigen Fahrzeugen wie im vorliegendem Fall“ gelten solle (Tz 24 bei juris). Auch hier findet sich keine unveränderte Übertragung der Rechtsprechung zur Standzeit beim Neuwagenverkauf in dem Sinne, dass bei einer zwölf Monte überschreitenden Abweichung des im Gebrauchtwagenkaufvertrag angegebenen Erstzulassungsdatums von dem tatsächlichen Herstellungsdatum in jedem Fall ein Sachmangel anzunehmen wäre.
Ähnlich hat auch das OLG Braunschweig entschieden (in NJW-RR 2005, 1508 f). In jenem Rechtsstreit ging es um den Verkauf eines Fahrzeugs, das im Kaufvertrag vom 15. Januar 2004 als „Lagerfahrzeug, Modelljahr 02“ bezeichnet worden war. Das OLG hat in Abgrenzung zu der bereits zitierten BGH-Entscheidung betreffend ein Neufahrzeug (NJW 2004, 160 f) ausgeführt, es handele sich in jenem Fall „nicht, wie der Verkauf von Neuwagen, um ein Standardgeschäft“, weshalb es „keine allgemeinen Regeln“ gebe, der Vertrag vielmehr „nach den Umständen des Einzelfalles auszulegen“ sei. …“
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