Partikelfilter-Test: TÜV Süd gibt Erklärung ab

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Die Prüforganisation hat darauf hingewiesen, den Vergleich nach Kundenvorgaben durchgeführt zu haben. Die grundsätzliche Vorschriftsmäßigkeit der getesteten Filter würde nicht in Abrede gestellt.

Im Streit um die Wirksamkeit von Dieselpartikelfiltern hat sich jetzt auch der TÜV Süd zu Wort gemeldet. Die Prüforganisation hatte den umstrittenen Partikelfiltertest durchgeführt (»kfz-betrieb ONLINE« berichtete) . Das Unternehmen wies darauf hin, dass es den Produktvergleich nach Kundenspezifikationen vorgenommen habe. Der Auftraggeber habe konkrete und detaillierte Vorgaben für die Testkriterien und die Auswahl der Prüffahrzeuge gemacht, heißt es in einer Pressemitteilung. Der Testbericht sei für den Auftraggeber erstellt und von TÜV Süd nicht veröffentlicht worden.

"In den vergangenen Tagen wurden von verschiedenen Stellen mehrere Auszüge aus dem Testbericht veröffentlicht", sagt Dr. Eckart von Westerholt, Geschäftsführer der TÜV Süd Automotive GmbH. "Diese Veröffentlichungen waren von TÜV Süd Automotive nicht autorisiert und stellen das Ergebnis des Produktvergleichs verkürzt, verallgemeinernd und damit zum Teil missverständlich dar."

Durch die Nichterwähnung der zugrunde gelegten Prüfkriterien werde dabei der Eindruck erweckt, TÜV Süd habe die Filtersysteme wie bei einer Zulassungsprüfung anhand der Anlage XXVI zu § 47 StVZO geprüft und sie im Anschluss an diese Prüfung für generell untauglich befunden. Dies sei nicht der Fall.

Messung direkt am Fahrzeug

Auf Basis der konkreten Vorgaben des Auftraggebers seien die Filter an zwei Pkw getestet worden, die repräsentativ für gebrauchte Dieselfahrzeuge auf deutschen Straßen seien. Die Messung hätten die Tester auf einem Prüfstand direkt an den Fahrzeugen durchgeführt - anders als nach Anlage XXVI zu § 47 StVZO, wo die Messung auf einem reinen Motorenprüfstand vorgeschrieben ist, wie ein TÜV-Sprecher erklärte.

Bei den Abgasmessungen im Rahmen des Produktvergleichs wurden die Partikelgrenzwerte, die zum Erreichen der Minderungsstufe PM 2 erforderlich sind, bei beiden Prüffahrzeugen mit zwei der fünf getesteten Systeme nicht erreicht. "Daher ist es korrekt zu behaupten, dass die gesetzlich geforderten Grenzwerte zur Erreichung der Partikelminderungsstufe PM 2 bei diesen Fahrzeugen mit zwei der fünf getesteten Systeme nicht eingehalten wurden", sagte von Westerholt.

Die Werte für die Partikelminderungsquote seien gemäß den Anforderungen des Auftraggebers in einem im Vergleich zu einer Homologationsprüfung gemäß Anlage XXVI zu § 47 StVZO vereinfachten Prüfablauf ermittelt worden. Im Rahmen des Produktvergleichs hätten die Messungen ergeben, dass auch die gesetzlich vorgeschriebene Partikelminderung von mindestens 30 Prozent von zwei der fünf Systeme in Kombination mit den beiden Prüffahrzeugen nicht erreicht worden sei. "Damit ist auch die Aussage richtig, dass im Rahmen des Produktvergleichs auch die vorgeschriebene Partikelminderung mit den von uns getesteten Fahrzeugen nicht erreicht wurde", erklärte der Geschäftsführer von TÜV Süd Automotive.

Vorschriftsmäßigkeit nicht in Abrede gestellt

Das Unternehmen weist in seiner Pressemitteilung darauf hin, dass alle fünf im Rahmen des Produktvergleichs getesteten Nachrüst-Filter eine Zulassung gemäß Anlage XXVI zu § 47 StVZO aufwiesen, die vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgestellt sei. Der Produktvergleich stelle nicht die grundsätzliche Vorschriftsmäßigkeit der getesteten Systeme in Abrede. Die Ergebnisse des Vergleichs seien ausschließlich im Zusammenhang mit dem konkret vorgegebenen Testumfeld zu sehen.

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