Pauschale Abrechnung von Kleinersatzteilen ist zulässig

Von autorechtaktuell.de

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Das Amtsgericht Lindau hält eine Kleinteilepauschale in Höhe von zwei Prozent der Reparaturkosten für erforderlich und angemessen, da eine detaillierte Abrechnung von Kleinteilen wirtschaftlich kaum möglich sei.

(Foto:  Pixabay/CC0)
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Das Amtsgericht (AG) Lindau hält eine Kleinteilepauschale in Höhe von zwei Prozent der Reparaturkosten für erforderlich und angemessen (Urteil vom 4.10.2017, AZ: 2 C 33/17), da eine detaillierte Abrechnung von Kleinteilen wirtschaftlich kaum möglich sei.

Im vorliegenden Fall ging es um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Insbesondere Kosten für Kleinersatzteile standen zwischen den beiden Parteien im Streit. Das AG Lindau hielt die Klage für vollumfänglich begründet und führte hierzu wörtlich aus:

„Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 9,99 € nach §§17 StVG, 249 Abs.1 BGB, 115 VVG in Verbindung mit §398 BGB.

[…] Die Abrechnung von Kleinersatzteilen in Höhe von 2% der Gesamtsumme der Reparaturkosten ist nach §249 Abs.1 BGB erstattungsfähig. Die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs ist nach gerichtlicher Schätzung gem. §287 ZPO erforderlich und angemessen. Eine konkrete Abrechnung von Kleinersatzteilen, wie von der Beklagen vorgetragen, ist wirtschaftlich bzw. rein faktisch nicht möglich.“

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