Zu den Urteilsgründen
Das Gericht schloss sich der Argumentation des Klägers mit folgender Begründung an: „Die Beurteilung, ob die 130%-Grenze überschritten ist, ist aus der ex ante-Sicht des Geschädigten vorzunehmen. Das Prognoserisiko trägt der Schädiger. Es realisiert sich dann, wenn die Reparaturkosten sich im Verlaufe der Reparatur unerwartet erhöhen, so dass aus diesem Grund die 130%-Grenze überschritten wird.“
Entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung sei der vorliegende Fall entsprechend zu behandeln, obwohl hier tatsächlich gesehen keine unerwartete Entwicklung vorliege, weil der objektive Wiederbeschaffungswert feststand.
Zu demselben Ergebnis gelangt man nach Meinung des Gerichts auch mit allgemeinen Schadens- und Kausalitätserwägungen. Der Schaden in Form der hohen Reparaturkosten sei eine adäquate kausale, zurechenbare Folge des Unfalls. Der Kläger habe sich nämlich in üblicher Weise verhalten, indem er nach dem Unfall zur Entscheidung über das weitere Vorgehen ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen eingeholt und auf dieser Grundlage die danach richtige Entscheidung getroffen habe.
Dass es im Rückblick die falsche Entscheidung war, falle solange voll in die Risikosphäre des Schädigers, wie nicht dem Geschädigten selbst ein Mitverschulden bzw. ein gänzlich untypisches Verhalten anzulasten sei, das den Zurechnungszusammenhang unterbricht. Dies wäre beispielsweise bei einer erkennbar fehlerhaften Auswahl des Sachverständigen oder einer falschen Information des Sachverständigen oder bei erkennbar falschen Ergebnissen gegeben – was vorliegend jedoch nicht der Fall war.
Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ergebnis des Gutachtens ersichtlich falsch war und die Fehlerhaftigkeit dem Gutachten quasi „auf der Stirn geschrieben" war. Zwar sei der angesetzte Wiederbeschaffungswert von 4.800 Euro für ein 18 Jahre altes Fahrzeug, das eine Laufleistung von über 500.000 km hat, recht hoch. Der Sachverständige habe dazu jedoch plausible Ausführungen gemacht, indem er auf den „sehr guten überdurchschnittlichen Zustand" des Wagens hinwies. Dem Kläger als Laien könne nicht vorgeworfen werden, dass er auf das Ergebnis des Gutachtens vertraute ... Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige habe in seinem Gutachten den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs als „sehr gut“ und „äußerst gepflegt“ beschrieben, so dass „deutliche Abweichungen“ von der Schwacke-Liste möglich seien.
„Die Durchführung der Reparatur war eine zurechenbare Folge des Unfalls. Deshalb stellen die Kosten dafür einen ersatzfähigen Schaden dar, selbst wenn nach den obigen Erwägungen zum Schadensbegriff der Schaden am Fahrzeug tatsächlich nur in Höhe des Wiederbeschaffungswertes vorlag“, so das Gericht.
Das Urteil in der Praxis
Das OLG Schleswig-Holstein kommt den Interessen des Geschädigten mit diesem Urteil weit entgegen. Wenn man den Rechtsgedanken des Prognoserisikos ernst nimmt, so ist das konsequent.
Allerdings mach das Gericht auch gewisse Einschränkungen. So legt das OLG Schleswig-Holstein im konkreten Fall besonderes Augenmerk auf die Tatsache, dass der Geschädigte einen besonders qualifizierten Sachverständigen beauftragte, auf dessen Urteil sich der Kläger besonders verlassen durfte.
(ID:43288287)