Prognoserisiko gilt auch bei wesentlich teureren Reparaturen

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Auszug aus der Urteilsbegründung:

Der Kläger hat aber den Reparaturauftrag zu einem Zeitpunkt erteilt, als er noch von deutlich geringeren Reparaturkosten ausgehen konnte. Grundsätzlich darf der Geschädigte auch dann auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn er den Reparaturauftrag aufgrund eines die Wirtschaftlichkeit bestätigenden Sachverständigengutachtens erteilt dieses sich aber im Nachhinein insoweit als fehlerhaft erweist, als die Reparaturkosten in Wahrheit 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes deutlich übersteigen. Das sich damit verwirklichende Prognoserisiko geht allein zu Lasten des Schädigers (OLG Frankfurt NZV 2001,348). Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger das Gutachten des Sachverständigen … abgewartet hat, bevor der Reparaturauftrag von ihm erteilt wurde. Nach den Angaben des Zeugen … werden die voraussichtlichen Reparaturkosten und der voraussichtliche Wiederbeschaffungswert grundsätzlich vorab der Werkstatt mitgeteilt. Im vorliegenden Fall stammt das Fax, welches der Zeuge als Werkstattfax bezeichnete, vom 26.05.2008. Das vollständige Gutachten Wird erst später fertig gestellt und dem Auftraggeber per Post übermittelt. Diese Angaben des Zeugen waren glaubhaft.

Der Zeuge … konnte auch nachvollziehbar erklären, weshalb im Gutachten vom 30.05.2008 unter Fahrzeugzustand: „Für die Instandsetzung war bereits ein Reparaturauftrag erteilt.“ aufgeführt ist. Hierbei handelt es sich um einen Textbaustein, der lediglich versehentlich in das Gutachten aufgenommen wurde. Dass der Kläger zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung beabsichtigte, eine Reparatur durchzuführen (Gutachten vom 30.05.2008 unter „Beurteilung“), stellt leidlich eine Absichtserklärung dar und keinen bereits erteilten Auftrag. Der Zeuge … hat ebenfalls glaubhaft angegeben, dass der Reparaturauftrag erst am 29.05.2008 erteilt wurde. Und erst nachdem dem Kläger das Vorabgutachten bekannt war.

Zu dem Zeitpunkt der Auftragserteilung konnte der Kläger noch davon ausgehen, dass die 130-Prozent-Grenze nicht überschritten wird. Dass die Grenze bei Reparaturkosten von 17.246,25 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) und einem Wiederbeschaffungswert von 13.300 Euro nahezu erreicht ist, ist unerheblich. Der Kläger konnte sich auf dieses Gutachten verlassen. Es gab keine Anhaltspunkte für ihn, um von einer Unrichtigkeit des Gutachtens auszugehen. Auch der Umstand, dass während der Reparatur der größere Schaden und damit die höheren Kosten festgestellt wurden, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Maßgebend für die Frage, ob repariert werden kann oder nicht, ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung.

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