Quotelung betrifft auch Gutachterkosten

Von autorechtaktuell.de

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Beauftragt ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen, so muss er einen Teil der Kosten dafür selbst tragen, wenn sich für ihn eine Teilschuld am Unfall ergibt.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7. Februar 2012 klargestellt, dass sich ein Unfallgeschädigter, der zur Durchsetzung seines Schadenersatzes ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, an den entstehenden Kosten beteiligen muss, soweit er nicht 100-prozentig schuldlos am Unfall ist. Mit diesem Urteil zur Quotelung bei Unfallschäden wiesen die BHG-Richter die Ansicht mehrerer Oberlandesgerichte zurück. Danach hätten Geschädigte trotz einer Haftungsquote die entstandenen Sachverständigenkosten in voller Höhe verlangen können (AZ: VI ZR 133/11).

Diese Ansicht vertrat beispielhaft das OLG Rostock mit der Begründung, die Kosten seien deshalb vollumfänglich erstattungsfähig, weil sie nur entstünden, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen müsse; sie fielen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall allein verursacht habe, und dienten ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Der Sachverständige könne insoweit seine Leistung auch nicht teilen.

Gutachten im Interesse des Geschädigten

Diese Sichtweise findet aus Sicht der BGH-Richter jedoch im Gesetz keine Stütze und sei mit den Grundsätzen des Schadenersatzrechts nicht vereinbar. Sei der Fahrzeughalter in erheblicher Weise für den Schaden mitverantwortlich, so führe dies nach § 17 Abs. 1 u. 2 StVG zu einer Beschränkung von Grund und Umfang des Schadenersatzanspruches. Die Bestimmung statuiere eine Ausnahme von dem Grundsatz der Totalreparation (Alles-oder-nichts-Prinzip des Schadenersatzrechts). Sie habe zur Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich aus „den Umständen“ insbesondere aus der Feststellung, „inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist“ (§ 17 Abs. 1 StVG) ein solches Ergebnis rechtfertigen lasse.

Die Einholung des Sachverständigengutachtens diene nicht allein dem Nachweis des vom Schädiger zu tragenden Schadenanteils, sie liege auch im eigenen Interesse des Geschädigten, weil das Gutachten ihm Gewissheit über das Ausmaß des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten verschaffe.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten. Bei den Anwaltskosten wird die Mitverantwortung des Geschädigten durch eine Quotelung des Streitwertes und nicht durch eine Quotelung der Kosten berücksichtigt. Eine dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsprechende Regelung kenne das für den Ersatz von Sachverständigenkosten maßgebende Schadenersatzrecht nicht. Somit kann der Geschädigte nach Ansicht des BGH die ihm entstandenen Sachverständigenkosten nur im Rahmen der Quote ersetzt verlangen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des BGH klärte eine seit langem diskutierte und in der Rechtsprechung heftig umstrittene Frage. Allerdings erfolgte diese Klärung nicht im Sinne des Geschädigten. Auch bei den Kosten des Sachverständigengutachtens ist eben eine Mithaftung des Geschädigten zu berücksichtigen.

In der Praxis ist das unabhängige Sachverständigengutachten von größter Bedeutung für die Durchsetzung aller dem Geschädigten entstandenen Schäden gegenüber der gegnerischen Versicherung. Der Geschädigte sollte nur ganz ausnahmsweise auf die Beauftragung eines solchen Gutachtens verzichten. Ohne beweiskräftiges Sachverständigengutachten kommt der Geschädigte regelmäßig außergerichtlich aber auch gerichtlich gegenüber der unfallgegnerischen Versicherung in Beweisschwierigkeiten.

Der Geschädigte sollte sich von dem Urteil des BGH nicht beirren lassen. Weiterhin ist die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigenbüros die beste Empfehlung nach einem erlittenen Verkehrsunfall. Häufig lassen sich mit dem Sachverständigen im Voraus Fragen der Vergütung für den Fall einer verbleibenden Mithaftung abklären.

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