Ratenweise Mehrwertsteuerzahlung bei Leasingvertragsabschluss

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Allerdings entsteht der Anspruch laut der gerichtlichen Entscheidung nur „pro rata temporis“, so dass zunächst nur ein Freistellungsanspruch auf Klägerseite besteht, der sich durch Zeitablauf in einen Zahlungsanspruch in dem Umfang umwandelt, wie er auf die fälligen Leasingraten Mehrwertsteuer entrichtet wird. Nachdem bis zum Zeitpunkt der Entscheidung am 16.03.2011 nur ein Teil der Leasingraten angefallen war, entstand nur hinsichtlich dieser die entsprechende Zahlungspflicht.

Das Gericht verurteilte die beklagte Haftpflichtversicherung demgemäß zur Zahlung von Mehrwertsteuer auf die monatlichen Leasingraten von Dezember 2009 bis einschließlich März 2011 in Höhe von insgesamt 449,40 Euro zuzüglich der jeweils in den Zahlungszeiträumen angefallenen Zinsen. Die weiteren von der Klägerin im Rahmen des Leasingvertrags noch nicht erbrachten Mehrwertsteuerzahlungen auf die Leasingraten sprach das Gericht nicht zu. Hierüber besteht nur ein entsprechender Freistellungsanspruch, der sich jeweils nach Zeitablauf in einen Zahlungsanspruch umwandelt.

Das Urteil in der Praxis

Die hier entschiedene Konstellation ist nicht alltäglich. Wichtig ist es, zu wissen, dass es bei der Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung beim Ersatz von Haftpflichtschäden regelmäßig auf den Leasingnehmer ankommt und nicht auf den Leasinggeber.

Dies wird von den Versicherern regelmäßig anders dargestellt und die Nachzahlung von Umsatzsteuer bei der Schadensregulierung verweigert. Dem Geschädigten fehlen dann erhebliche Geldbeträge welche er gerade für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs dringend benötigen würde.

Das Urteil bestätigt darüber hinaus, dass Umsatzsteuer auch dann nachzuregulieren ist, wenn ein neuer Leasingvertrag abgeschlossen wird. Die Umsatzsteuer fällt dann ebenfalls konkret an. Sie ist lediglich auf die einzelnen Raten verteilt und damit stückweise zu bezahlen. In derart besonderen Fallkonstellationen ist anwaltliche Hilfe bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens dringend anzuraten.Es kann also bei einer Ersatzbeschaffung die angefallene Umsatzsteuer von der regulierungspflichtigen Versicherung nachverlangt werden, wie das konkrete Beispiel zeigt.

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