Recht auf Zweitgutachten bestätigt

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Das Gericht stellt in seinen Entscheidungsgründen klar, dass es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entspricht, dass der Geschädigte, der auf fiktiver Basis abrechnet, dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge leistet, wenn er der Schadenberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt.

Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Werkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und dies für den Geschädigten nicht unzumutbar ist.

Vorliegend gab es weder im Rahmen des Dekra-Gutachtens noch des Prüfberichts einen solchen konkreten Hinweis auf eine günstigere gleichwertige Reparatur. Auch im Rahmen des Rechtsstreits ist ein solcher konkreter Verweis nicht erfolgt. Daher ist von den konkret ermittelten Stundenverrechnungssätzen im zweiten Sachverständigengutachten auszugehen.

Auch die vom Sachverständigen ermittelten Kosten für die Lackierarbeiten an der Heckklappe sind nach der Überzeugung des Gerichts zur fachgerechten Reparatur des Schadens erforderlich. Diese wurden durch den gerichtlichen Sachverständigen in einem schriftlichen Gutachten bestätigt, da die Beschädigungen mittels Lackiertechnik zu beseitigen waren – inklusive der erforderlichen Demontage- und Montagearbeiten.

Das AG Luckenwalde führt weiter aus, dass das Recht der Beauftragung eines eigenen Sachverständigen durch den Kläger nicht ausgeschlossen sein kann, da der Geschädigte nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung frei ist. Er darf zur Schadenbehebung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. In der Regel ist er berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadengutachtens zu beauftragen. Hierdurch wird weder die Schadenminderungspflicht verletzt noch besteht hier eine entsprechende Mitteilungspflicht des Geschädigten.

Der Beklagte hätte nur dann keinen Anspruch auf Erstattung dieses „Zweit“-Gutachtens, wenn sich die Parteien nachweislich auf einen gemeinsamen Gutachter geeinigt hätten. Der Umstand, dass der Kläger die Besichtigung seines Fahrzeugs geduldet hat, stellt weder ein Einverständnis noch stellt diese Zustimmung gleichzeitig einen Verzicht auf einen eigenen Gutachter dar. Hierzu hätte es einer expliziten Vereinbarung bedurft. Auch der Höhe nach waren die Gutachterkosten nicht zu beanstanden.

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