Rechtsanwaltskosten gekürzt, Verbringungskosten bestätigt

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In diesem Zusammenhang ging das AG Stuttgart offensichtlich davon aus, dass die Klägerin als größere Fahrzeugvermieterin die entsprechenden Grundkenntnisse besitzen müsse, einen einfach gelagerten Fall gegenüber der unfallgegnerischen Versicherung geltend zu machen. Daran ändere sich auch nichts, weil die Schädigerseite nicht unverzüglich insgesamt, sondern nur den größten Teil beglichen habe. Zwar werde vertreten, dass auch bei einem einfach gelagerten Fall, bei dem zunächst keine anwaltliche Beauftragung nötig war, die Kosten für den Anwalt doch zu ersetzen sein sollen, wenn die Gegenseite nicht unverzüglich reguliere. Dies sei auch ein nachvollziehbarer und richtiger Grundsatz.

Hiervon müsse es allerdings nach Ansicht des AG Stuttgart auch Ausnahmen geben. Es müsse differenziert werden, ob insgesamt oder nur teilweise die Regulierung nicht unverzüglich erfolgte, und ob im letzteren Fall die teilweise Kürzung zu Recht oder zu Unrecht erfolgte. Unterschieden werden müsse dann, wenn sich die einzelnen Schadenspositionen trennen ließen.

Beklagte hatte rechtsirrig Abzüge vorgenommen

Im Hinblick auf die Verbringungskosten ging das AG Stuttgart davon aus, dass die Beklagte rechtsirrig Abzüge vorgenommen hatte. Nach Ansicht des AG Stuttgart sind Verbringungskosten grundsätzlich zu ersetzen, da sie regelmäßig anfallen (so auch AG Stuttgart, Entscheidung vom 20.04.2007, Aktenzeichen 42 C 7512/06).

Dem Gericht sei bekannt, dass heutzutage die allerwenigsten Werkstätten noch selbst Lackierarbeiten durchführen. Anhaltspunkte für gegenteilige Umstände wären auf Beklagtenseite substantiiert darzulegen gewesen. Dies war allerdings nicht erfolgt.

Die Ausführungen des AG Stuttgart zu den Verbringungskosten lassen sich dergestalt zusammenfassen, dass die Auslagerung von Lackierungsarbeiten (outsourcing bzw. make-or-buy-Entscheidung) einen betriebswirtschaftlichen Hintergrund hat. Die Auslagerung von Lackierarbeiten führe wiederum zu einer Reduzierung der Lackierkosten. Würde man nunmehr die (fiktiven) Verbringungskosten nicht zusprechen, so käme der Schädiger in den Genuss der günstigeren Lackierkosten, wo hingegen die Geschädigten auf den nicht ersetzten Transferkosten sitzen bleiben würden. Dieses Ergebnis sieht das AG Stuttgart als unbillig an.

Sodann sprach allerdings das AG Stuttgart lediglich Rechtsanwaltskosten in Höhe des Gegenstandswertes der gekürzten Verbringungskosten zu. Aus dem zu Unrecht zurückgehaltenen Betrag in Höhe von 174,08 Euro ergaben sich Nettorechtsanwaltsgebühren unter Berücksichtigung der Kostenpauschale in Höhe von 39 Euro.

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