Rechtstipp: Prüfungspflicht für Vertragswerkstätten

Redakteur:

Vertragswerkstätten müssen unter Umständen Fahrzeuge ihrer Marke bei der Serviceannahme auf Produktfehler überprüfen, sonst droht Schadenersatz.

Vertragswerkstätten sind unter Umständen dazu verpflichtet, Fahrzeuge ihrer Marke bei der Serviceannahme daraufhin zu überprüfen, ob ein Produktfehler vorhanden bzw. bereits beseitigt worden ist. Diese Pflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob das Auto in dem jeweiligen Betrieb gekauft wurde oder nicht. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.05.2004.

Die Prüfungspflicht kann die Werkstatt nach Ansicht des BGH dadurch erfüllen, dass der Kunde selbst oder das zentrale Informationssystem des Herstellers befragt wird.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Service-Betrieb der Prüfungspflicht nur unter bestimmten Bedingungen unterliegt. Notwendig sei zum Einen, dass der Hersteller seine Vertragspartner ausdrücklich, zum Beispiel durch ein Rundschreiben, über den Produktfehler informiert hat. Des Weiteren darf die Information nicht so lange zurück liegen, dass nicht mehr mit noch nicht beseitigten Fehlern zu rechnen ist. Im Urteilsfall waren es sieben Monate, was der BGH allerdings nicht als zu "lange" gewertet hat.

Zum Anderen bestehe die Pflicht nicht, wenn der Kunde zum Beispiel lediglich einen Ölwechsel in Auftrag gibt. Bestellt der Kunde aber eine größere Inspektion, könne er von der Werkstatt durchaus neben der Prüfung der Verkehrssicherheit des Autos auch die Berücksichtung von Fehlerwarnungen erwarten. Kommt die Werkstatt dieser Prüfungspflicht nicht nach und entsteht dadurch dem Kunden ein Schaden, müsse der Händler diesen bezahlen.