Reguliert wird nur die tatsächliche Reparatur

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Seine Entscheidung begründet der BGH damit, dass der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadenabrechnung vorliegen, zwar grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Dieser Anspruch bestünde auch unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lasse. Unter bestimmten Voraussetzungen sei jedoch auch ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Fachwerkstatt möglich, sollte es dem Schädiger gelingen, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass eine Reparatur qualitativ der einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und die Reparatur in dieser freien Werkstatt dem Geschädigten nicht unzumutbar ist.

Da hier ein solcher Verweis der Schädigerseite nicht erforderlich gewesen sei, da der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber preiswerteren Reparatur selbst dargelegt und wahrgenommen habe, verstehe es sich von selbst, dass auch auf Grundlage dieser preiswerteren Reparatur abzurechnen sei.

Den Vortrag des Klägers, der vom Sachverständigen angegebene Betrag zur sach- und fachgerechten Herstellung sei dennoch erforderlich, sah das Gericht unter den genannten Voraussetzungen als nicht schlüssig an.

Bedeutung für die Praxis

Offen ließ der Senat die umstrittene Frage, ob bei fiktiver Abrechnung unter Umständen der tatsächlich aufgewendete Umsatzsteuerbetrag neben den gutachterlich ermittelten Netto-Reparaturkosten ersetzt verlangt werden kann, wenn sich der Geschädigte mit einer Eigen-, Teil- oder Billigreparatur zufrieden gibt.

Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Umsatzsteuer stellt ein komplexes Thema dar. Es gibt unterschiedlichste Fallkonstellationen, in denen die Frage der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer zu prüfen ist. Insofern ist hier stets ratsam, anwaltliche Hilfe einzuholen.

Diese Entscheidung des BGH ist äußerst praxisrelevant. Er stellt klar, dass sich der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag – auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung – dann auf die tatsächlich angefallenen Brutto-Reparaturkosten beläuft, wenn der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten Reparatur in dem vom Sachverständigen für notwendig gehaltenen Umfang, aber in einer preiswerteren Werkstatt selbst darlegt und sogar wahrgenommen hat. Wenn der tatsächlich aufgewendete Betrag die vom Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich tatsächlich angefallener Umsatzsteuer.

Da aus dem Sachverhalt der Entscheidung Details zum Fahrzeugalter etc. nicht ersichtlich sind, könnten Fälle, in denen es für den Geschädigten unzumutbar ist, sich auf eine freie Werkstatt verweisen zu lassen (u.a. Fahrzeugalter nicht über drei Jahre, scheckheftgepflegtes Fahrzeug) von dieser Entscheidung nicht erfasst sein.

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