Der Kläger ist hinsichtlich der schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten beweisfällig geblieben, da die Beklagte das ihr im Zeitpunkt der Regulierung zustehende weite Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Sie hat sich ein hinreichend genaues Bild über die Unfallumstände gemacht, in dem sie vor der Regulierung unter anderem auf die verspätete Schadensanzeige des Klägers die eine Unfallschilderung enthielt, wartete. Sie konnte grundsätzlich aufgrund des gegen den Kläger streitenden Anscheinbeweises gem. § 9 Abs. 4 StVO von dessen voller Verantwortlichkeit für den Unfall nach § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 und 2, §§ 1 249 ff. BGB ausgehen. Für die Höhe des hier streitigen Wiederbeschaffungswerts stand es der Beklagten zu, sich auf das vom Geschädigten in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten zu verlassen, da es im Zeitpunkt der Regulierung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gab, dass dieser falsch ermittelt wurde. Dies gilt insbesondere, da die Beklagte als Versicherungsunternehmen bei der Regulierung auch wirtschaftliche Überlegungen heranziehen kann, also mit berücksichtigen darf, wie hoch der Schaden ist und welchen Aufwand und Kosten eine weitere Ermittlung bedeuten würde. Angesichts des unstreitigen Neupreises des geschädigten Kleinkraftrads, der Abnutzung und der verstrichenen Dauer seit Erstzulassung ergab sich für die Beklagten kein objektiver Anlass ein weiteres Gutachten anfertigen zu lassen. Das Gutachten ist ausreichend nachvollziehbar, enthält die üblichen Angaben zur Schadensregulierung und eignet sich daher für diese.
Auch an der Eignung des Sachverständigenbüros selbst zur Erstellung des Gutachtens gab es keine Zweifel. Überdies ist anzumerken, dass selbst das – nach der Regulierung – von einem Dekra-Sachverständigen angefertigte Gutachten hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts nicht zu einer Unangemessenheit des vom Sachverständigen des Geschädigten festgestellten Wiederbeschaffungswertes kam. Abgesehen davon, dass die Beklagte das ihr im Zeitpunkt der Regulierung zustehende Regulierungsermessen auf Grundlage der ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen ordnungsgemäß ausgeübt hat, ist auch der vom Kläger geltend gemachte geringere Wiederbeschaffungswert nicht nachvollziehbar.
Allein die Tatsache, dass ein Nachfolgemodell des geschädigten Kleinkraftrads als Aktionsware ab und zu und gegebenenfalls auch örtlich begrenzt günstig auf dem Markt zur Verfügung steht, führt noch nicht dazu, dass der Wiederbeschaffungswert sich diesem anpassen muss.“
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