Reparatur: Gleichwertigkeit erfordert Nachweis
Weil die beklagte Versicherung die Gleichwertigkeit der Reparatur nur unzureichend dargelegt hat, wurde der Kläger nicht an eine Freie Werkstatt verwiesen.
Im vorliegenden Urteil des Amtsgerichts Koblenz (AZ: 131 C 3135/09) vom 4. November 2010 wurde ein Kläger nicht an eine Freie Werkstatt verwiesen, weil die beklagte Versicherung die Gleichwertigkeit der Reparatur nicht ausreichend nachweisen konnte. Der geschädigte Eigentümer eines neun Jahre alten Mercedes-Benz, der seinen Unfallschaden fiktiv abrechnen wollte, legte seinen Berechnungen die Preise einer Markenwerkstatt zugrunde. Die beklagte Haftpflichtversicherung hatte den Geschädigten aber bei der Schadenregulierung auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der von ihr benannten Freien Werkstatt verwiesen.
Nach den vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Grundsätzen wird der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen gerecht, wenn er seiner Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat oder die Erforderlichkeit durch eine entsprechende Reparaturkostenrechnung nachweist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger darlegt und nachweist, dass der Geschädigte mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit hat, auf die er sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht verweisen lassen muss.
Eine solche gleichwertige Reparaturmöglichkeit setzt voraus, dass die vom Schädiger angeführte, günstigere Reparaturmöglichkeit dem Qualitätsstandard einer Markenwerkstatt entspricht und technisch mit einer dortigen Reparatur gleichwertig ist. Vorliegend hatte die Beklagte den Kläger weder durch ihr vorgerichtliches Anschreiben, noch durch den beigefügten Prüfbericht des Dienstleisters auf eine gleichwertige Reparaturwerkstatt verwiesen.
Schlagworte reichen nicht aus
Die bloßen Angaben der Beklagten, bei der benannten Werkstatt handele es sich um einen zertifizierten Meisterbetrieb, der mit entsprechend ausgebildetem Personal und unter Verwendung von Originalersatzteilen qualitativ ebenso hochwertig arbeite wie eine Markenwerkstatt, ist nicht ausreichend. Bei diesen Angaben handelt es ich im Wesentlichen um bloße Schlagworte, die nicht ungeprüft übernommen werden können und für den Nachweis der Gleichwertigkeit nicht ausreichen. Insbesondere handelt es sich bei der Tatsache, dass der benannte Betrieb ein Meisterbetrieb ist, nicht um ein Qualitätsmerkmal, sondern um eine gesetzliche Notwendigkeit für den Betrieb einer Kfz-Werkstatt.
Auch der Hinweis auf eine Zertifizierung und Überwachung von unabhängigen Prüforganisationen bietet lediglich Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebsabläufe geordnet und die einzelnen Arbeitsschritte einer Person nachgewiesen werden können, eine Gewähr für eine bestimmte, insbesondere den Herstellervorgaben entsprechende Qualität der Arbeitsergebnisse stellt dies jedoch nicht dar. Der bloße Hinweis auf die Verwendung von Originalersatzteilen ist zwar Grundvoraussetzung für eine Gleichwertigkeit der Reparatur, allerdings ist dies nicht ausreichend, wenn nicht mit den eventuell erforderlichen Spezialwerkzeugen nach Herstellervorgaben verfahren wird.
Personal muss regelmäßig geschult werden
Da der Geschädigte zu umfassenden Erkundigungen hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Reparatur nicht verpflichtet ist, muss der Schädiger diese nachvollziehbar und darstellbar vortragen. Notwendig für die behauptete Gleichwertigkeit ist es daher, dass die Beklagte konkret darlegt und beweist, dass der Referenzwerkstatt Herstellervorgaben und Qualitätsstandards durch regelmäßige Schulungen des Personals bekannt sind, und durch die Mitarbeiter ordnungsgemäß umgesetzt werden. Außerdem muss bewiesen werden, dass notwendige, herstellerautorisierte Spezialwerkzeuge verwendet werden und die Werkstatt Zugang zu den herstellerspezifischen Daten oder jedenfalls herstellerspezifische Datenblätter vorliegen hat.
Vorliegend hat die Beklage dies nicht getan und lediglich pauschale Aussagen zur Vergleichbarkeit der Reparaturleistung vorgetragen. Ob dem Kläger die Reparaturmöglichkeit in einer Freien Werkstatt unzumutbar war, konnte dahinstehen. Mangels nachweislicher Gleichwertigkeit der Reparatur durfte die Beklagte den Kläger nicht auf die günstigeren Stundensätze der Freien Werkstatt verweisen, die Klage war insofern erfolgreich.
Auf Seite 2: Auszug aus dem Urteil
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