Der Fall liegt hier anders als er der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 18.02.2010 (Aktenzeichen 10 U 60/09) zu Grunde lag. Im dortigen Verfahren war bereits der Anspruch auf Nutzungsausfall dem Grunde nach zwischen den Parteien streitig und im Ergebnis abgewiesen worden, weil auch die Reparaturbestätigung die streitigen Voraussetzungen der Zahlung nicht ergeben hat. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte hingegen auf Vorlage der Reparaturbestätigung hin den vom Kläger geltend gemachten Nutzungsausfall gezahlt. Sie hat damit selbst zu erkennen gegeben, dass sie den Nachweis einer ordnungsgemäßen Reparatur für die Zahlung des Nutzungsausfalls für erforderlich und zugleich ausreichend hielt.
Soweit das Gericht im Beschluss vom 21. Januar 2014 darauf hingewiesen hatte, dass die Reparaturbestätigung für die Zahlung des Nutzungsausfalls nicht erforderlich war, weil die Beklagte gezahlt hatte, obwohl sich aus der Reparaturbestätigung der Zeitraum der Reparatur nicht ergebe, so hatte das Gericht bereits mit Beschluss vom 05.02.2014 darauf hingewiesen, dass an dieser Ansicht nicht festzuhalten ist. Dies deshalb, da die Beklagte gerade aufgrund der Reparaturbestätigung den geltend gemachten Nutzungsausfall zahlte.“
Das Urteil in der Praxis
Es muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass einige Amtsgerichte in ähnlich gelagerten Fällen einen Ersatz der Kosten bereits abgelehnt haben. Auch die Abgrenzung zur Entscheidung des OLG Frankfurt überzeugt nicht vollends.
Allerdings sind Bestrebungen der Versicherungen erkennbar, im Falle einer fiktiven Abrechnung den Anspruch auf Nutzungsausfall ganz zu streichen oder auf einen Teil der laut Gutachten erforderlichen Arbeitstage zu beschränken, mittlerweile unverkennbar. Solchen Bestrebungen kann wirksam nur mit sachverständigen Reparaturbestätigungen begegnet werden. Denn nur damit kann der Umfang der durchgeführten Arbeiten einwandfrei dokumentiert und so dem Einwand vorgebeugt werden, dass nicht ersichtlich sei, ob die Reparatur tatsächlich in dem Umfang („vollständig und fachgerecht“) durchgeführt wurde, wie im Gutachten genannt.
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