Reparaturtradition begründet Anspruch auf Fachwerkstatt

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Vera Scheid

Hat der Geschädigte sein zwölf Jahre altes Fahrzeug stets in einem Betrieb mit Markenbindung reparieren lassen, kann er auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt beanspruchen.

Das Landgericht (LG) Darmstadt hat am 18. August 2010 entschieden, dass ein Unfallgeschädigter bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt beanspruchen kann, wenn er sein Fahrzeug stets in einem Betrieb mit Markenbindung reparieren ließ. Der Pkw war zum Unfallzeitpunkt bereits zwölf Jahre alt. Die eintrittspflichtige Versicherung wollte nur die Stundensätze einer freien Werkstatt übernehmen (AZ: 25 S 87/10).

Nachdem der Kläger die Erforderlichkeit der Instandsetzungskosten durch ein ordnungsgemäßes Gutachten nachgewiesen hatte, oblag es der Beklagten, die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht gem. § 254 Abs 2 BGB ergibt.

Klare Vorgaben des BHG

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20. Oktober 2009, NJW 2010, 606) sind auch für Fahrzeuge, die älter als drei Jahre sind, die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde zu legen, wenn der Geschädigte konkret darlegt, sein Fahrzeug bisher stets in einer solchen Werkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt hat.

Nach Auffassung der Kammer ist es hierfür ausreichend, wenn der Kläger entweder Nachweise über Reparaturarbeiten oder Nachweise über Wartungsarbeiten vorlegt. Beide Voraussetzungen müssen nicht gleichzeitig erfüllt sein. Der Kläger hatte sein Fahrzeug zuletzt circa vier Jahre vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall in einer markengebundenen Werkstatt warten lassen.

Die Kammer stellte vorliegend darauf ab, dass der Kraftfahrzeughalter Reparaturarbeiten regelmäßig in einer Markenwerkstatt hat durchführen lassen. Wo Wartungsarbeiten durchgeführt würden, sei weniger aussagekräftig. Der Kammer sei bekannt, dass sich Markenwerkstätten gerade alltägliche Arbeiten wie Ölwechsel, Filterwechsel und Wechsel von Bremsbelägen sehr teuer bezahlen lassen, obwohl hier keinerlei Fachkenntnisse erforderlich seien. Aus dem Umstand allein, dass für derartige Arbeiten auf billigere Alternativen ausgewichen wird, ließe sich nicht der Schluss ziehen, der Halter des Fahrzeugs wolle dieses nicht auf dem Niveau einer Fachwerkstatt fahrtüchtig halten.

Nachweispflicht der Versicherung

Da es vorliegend entscheidend auf die Handhabung bei Reparaturarbeiten ankam, brauchte der Kläger das Serviceheft seines Fahrzeugs nicht vorzulegen. Reparaturarbeiten waren vom Kläger nachweislich in markengebundenen Fachwerkstätten durchgeführt worden. Im Ergebnis konnte die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis für einen Verstoß des Klägers gegen seine Schadenminderungspflicht nicht führen. Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben.

Auf den Seiten 2 und 3: Auszug aus der Urteilsbegründung

(ID:377325)