Interessant war auch die Ansicht des LG Berlin, dass das Restwertangebot des Versicherers in diesem Falle unbeachtlich war. Es habe sich lediglich um einen bloßen Hinweis gehandelt, der kein konkretes annahmefähiges Angebot im Sinne der BGH-Rechtsprechung darstellte.
Dazu heißt es: „Mit diesem Verkauf hat der Kläger entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, weil ihm seitens des Schädigers schon kein günstigeres Angebot unterbreitet wurde, das von ihm ohne weiteres wahrzunehmen gewesen wäre. Das beklagtenseits angeführte Schreiben vom 26. September 2013 (Anlage K3 = 129.) genügt den höchstrichterlichen Anforderungen nämlich nicht. Es beinhaltet gerade kein an den Kläger gerichtetes konkretes Angebot, das dieser nur noch hätte annehmen müssen. Mit diesem Schreiben teilt die Beklagte zu 2. lediglich mit, dass ihr ein Restwertangebot in Höhe von 2290 Euro vorliegt, welches verbindlich und bis zum 25. Oktober 2013 gültig sei.
Mit diesem Schreiben wird der Kläger aufgefordert, sich mit der genannten XXX in Verbindung zu setzen unter Angabe der dort aufgeführten Auftragsnummer. Das Angebot ist damit zunächst nicht an den Kläger gerichtet und stellt im Übrigen einen bloßen Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung dar, um deren Realisierung sich der Kläger erst noch hätte bemühen müssen. Genau dies genügt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nicht, um Schadensminderungsobliegenheiten beim Kläger auszulösen (vergleiche hierzu grundlegend schon BGH, NJW 2000, 800 ff).
Bedeutung für die Praxis
Das Berliner Urteil stellt klar, dass Gebote in Höhe von 0 Euro als ordnungsgemäß eingeholte Gebote zählen. Ob auch andere Gerichte die durch das Landgericht aufgestellten hohen Anforderungen an von der Versicherung übermittelte Gebote stellen, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich sollte ein Verkauf zu dem durch den Sachverständigen am regionalen, allgemeinen Markt ermittelten Höchstgebot in der Regel nur dann erfolgen, wenn dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Verkaufes kein höheres Restwertgebot bekannt ist.
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