Restwert bei Kaskoschaden – brutto oder netto?

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Das Amtsgericht (AG) Dortmund (Urteil vom 12.04.2013, AZ: 417 C 9431/12) gab der Klage statt, das Landgericht (LG) Dortmund (Urteil vom 17.10.2013, AZ: 2 S 14/13) hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. Hiergegen ging der Kläger in Revision vor den BGH. Dieser wiederum hob das landgerichtliche Urteil auf und verwies an das Berufungsgericht zurück.

Kernaussage der Entscheidung des BGH ist, dass sich der Versicherungsnehmer bezüglich des Restwerts denjenigen Betrag anrechnen lassen müsse, den er aus der Veräußerung des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs erlange und somit für die Wiederbeschaffung einsetzen könne. Maßgebend dafür sei allein der Betrag, der dem Versicherungsnehmer im Falle einer solchen Veräußerung am Ende verbleibe.

Unterliegt ein Versicherungsnehmer beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, ist er mithin verpflichtet, den Kaufpreis zzgl. Umsatzsteuer auszuweisen und diese später an das Finanzamt abzuführen. Bei einem solchen (vorsteuerabzugsberechtigten) Geschädigten verbleibe nach der Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt lediglich der Nettoverkaufspreis, sodass nur dieser den nach A.2.7.1 a Buchst. b ABK 2010 anzurechnenden Restwert darstelle. Für einen Versicherungsnehmer, der bei einem Verkauf die Umsatzsteuer gesondert ausweisen müsse, komme es also auf eine Unterscheidung zwischen dem Brutto- und Nettorestwert an.

Bei einem Versicherungsnehmer (wie der Kläger), welcher bei einem Verkauf die Umsatzsteuer nicht ausweisen müsse, erübrige sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettoerlös. Anzurechnen sei als Restwert allein der Betrag, welcher beim Versicherungsnehmer als Kaufpreis tatsächlich verbleibe.

Daran ändere auch die Klausel A.2.9 AKB 2010 nichts. Die Klausel beziehe sich nicht auf die Veräußerung des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs, sondern auf die Anschaffung eines Fahrzeugs zum Wiederbeschaffungswert. Beim Restwertverkauf vereinnahmt ja der Versicherungsnehmer Geld und muss mithin keine Umsatzsteuer entrichten. Diese Klausel in den AKB traf also nach der Ansicht des BGH keinerlei Aussage dazu, welchen erzielbaren Restwert der Kläger im konkreten Fall sich anrechnen lassen müsse.

Die Lösung hängt nach Ansicht des BGH allein davon ab, welchen Kaufpreis der Autohändler dem Kläger für sein Unfallfahrzeug tatsächlich gezahlt hätte. Hierzu bedürfe es einer Auslegung des Angebotes „7.000 Euro (incl. MwSt.)“. Für den Fall, dass der Händler bereit gewesen wäre, 7.000 unabhängig von dem Umstand, ob der Verkäufer Umsatzsteuer ausweisen könne oder nicht, zu bezahlen, sei der Restwert in voller Höhe anzurechnen. Wäre das Angebot dahin auszulegen, dass 7.000 Euro nur als Bruttobetrag eines umsatzsteuerpflichtigen Verkaufs, andernfalls höchstens 5.882,35 Euro als entsprechender Nettobetrag geboten würden, würde sich die Anrechnung auf die genannte Nettosumme beschränken.

Der BGH gab dem Berufungsgericht auf, diese Frage, welche zweitinstanzlich nicht problematisiert wurde, abzuklären. Diesbezüglich hätten die Parteien Beweise für das Verständnis solcher Angebotserklärungen in den beteiligten Verkehrskreisen angeboten. Diesen Beweisangeboten müsse das Berufungsgericht nachgehen.

Primär sah der BGH den Versicherer für die Höhe des erzielbaren Restwerts beweisbelastet, da es eine für ihn günstige Tatsache darstelle. Diesbezüglich trug die Beklagte zweitinstanzlich vor, dass Bieter sogenannter Restwertbörsen in Unkenntnis der Vorsteuerabzugsberechtigung des jeweiligen Verkäufers davon ausgingen, den gebotenen Preis unabhängig davon zahlen zu müssen, ob in der Verkaufsrechnung Mehrwertsteuer ausgewiesen werde oder nicht. Dieser unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten, welche der Kläger substantiiert bestritt, muss nunmehr das Berufungsgericht noch nachgehen.

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