Restwert: Gutachten sticht Versicherungsangebot

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Auszug aus der Urteilsbegründung

Der Restwert eines Unfallfahrzeuges ist der Betrag, den der Geschädigte im Rahmen einer Ersatzbeschaffung bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler ohne weitere Anstrengung auf dem für ihn zugänglichen örtlichen Markt oder bei dem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeuges, also auf dem sog. allgemeinen Markt, noch erzielen könnte.

Dieser Restwert ist hier mit 50 EUR anzusetzen. Maßgeblich ist der von einem anerkannten Privatgutachter unmittelbar nach dem Unfall ermittelte Restwert, nicht aber das Restwertangebot der Beklagten vom 13.01.2009, welches der Klägerin erst nach Beginn der Reparatur des Unfallwagens übermittelt wurde. Dass der vom Privatgutachter ermittelte Restwert grundsätzlich falsch ist, hat die Beklagte weder auf den richterlichen Hinweis vom 09.06.2009 noch auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 24.06.2009 behauptet.

Wäre die Klägerin verpflichtet, ein ihr erst nach Beginn der Reparatur unterbreitetes Restwertangebot anzunehmen, würde ihre Dispositionsfreiheit unzulässig beschnitten.

Gem. § 249 Abs. 1, 2 8GB kann der Geschädigte den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger oder aber die Reparatur verlangen. Er ist in der Art des von ihm gewählten Schadensersatzes in den Grenzen der Erforderlichkeit und der Wirtschaftlichkeit ebenso frei, wie in der Verwendung der Mittel des Schadensausgleichs. Der Geschädigte darf den Schaden in eigener Regie und ohne auch nur faktische Beeinflussung durch den Schädiger nach seinen Fähigkeiten, Möglichkeiten und Entscheidungen beheben (Geigel/ Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., München 2008, Kap. 3 Rn 48). Die möglichen Alternativen der Schadensbeseitigung darf der Schädiger nicht – auch nicht ökonomisch beeinflussen (vgl. Geigel/Knerr, a.a.O.).

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