Restwertangebot des Versicherers – keine Wartepflicht

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Zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Restwertangebotes hatte er bereits sein Fahrzeug veräußert. Der Kläger durfte auch auf die inhaltliche Richtigkeit des erstellten Gutachtens vertrauen. Es ist weder erkennbar, dass ihm insoweit ein Auswahlverschulden zur Last zu legen ist oder dass für ihn aus sonstigen Gründen gegenüber der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens Anlass zu Misstrauen bestand. Dazu hat die Beklagte mit Ausnahme des deutlich abweichenden Restwertangebotes des übermittelten Ankäufers nichts vorgetragen. Allein aus dieser Wertdifferenz jedoch ist ein Verschulden des Klägers nicht anzunehmen.

Der Geschädigte ist bei der Restwertermittlung auf das Gutachten eines Fachmannes angewiesen, dessen er sich bedient hat. Auf dessen Sachkunde muss er sich dann grundsätzlich auch vertrauen und darauf stützen dürfen. Bei anderer Sicht würde die dem Geschädigten - in § 249 Abs. 2 BGB - eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie in einer mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt werden. Die Restwertermittlung würde für den Geschädigten zu einem unkalkulierbaren Risiko werden, obwohl es von einem Sachverständigen vorgenommen worden ist. Dafür, dass der Kläger hier Grund gehabt hätte, der Wertschätzung des Sachverständigenbüros zu misstrauen oder dass es sich gar um Gefälligkeitsangaben handele, ist nichts ersichtlich. Auch der Umstand, dass der Kläger einen Preisnachlass bei dem Erwerb des Neufahrzeuges erhalten hat bei dem Ankäufer des Unfallautos, spricht per se nicht für diesen Umstand, zumal der Kläger den im gewährten Rabatt auch nachvollziehbar erläutern konnte. Der Umstand, dass der Kläger den Pkw bei einem Vertragshändler verkauft hat, wo er später sein neues Auto erwarb, ist nicht zu beanstanden und lässt nicht automatisch auf Absprachen oder ein falsches Gutachten schließen.

Vielmehr kommt es in der Praxis häufig vor, dass sich ein Vertragshändler, der schon langjährigen Kundenkontakt zur geschädigten Person hat, dem Geschädigten ein lukratives Angebot bei dem Erwerb eines neuen Fahrzeuges macht. Daraus einen Generalverdacht gegen solche Wettbewerber auszusprechen, die versuchen, ihre Kunden durch gute Angebote zu binden, ist nicht gerechtfertigt. Es müssen vielmehr darüber hinaus gehende, konkrete Tatsachen vorliegen, die Absprachen oder sonstige Gründe für die offensichtliche Unrichtigkeit eines Gutachtens nahelegen.

Der Restwertbetrag von brutto 10.500,00 €, den die Beklagte ermitteln ließ, war für den Kläger nicht maßgeblich, da ihm dieses Angebot erst am 11.03.2014 zuging, nachdem er sein Kfz bereits am 25.02.2014 verkauft hatte. Es kann dem Geschädigten auch nicht zugemutet werden, mit der Veräußerung so lange zu warten, bis sich die Haftpflichtversicherung des Schädigers mit einem passenden Angebot beim Geschädigten meldet. Letztlich ist es auch im Interesse des Schädigers, dass sich der Geschädigte schnell um eine Schadensregulierung bemüht mit Veräußerung des alten Fahrzeuges und Erwerb eines neuen Fahrzeuges, um nicht für die Zwischenzeit entweder Mietwagenkosten beanspruchen zu können oder aber eine Nutzungsentschädigung.

Das von der Beklagten angeführte Argument, dass es sich bei den im Gutachten genannten Angebote nicht um ausreichend konkrete Angebote handelt, da jeweils lediglich die Firma, der Betrag und eine Telefonnummer angeführt ist, entkräftet die Beklagte selbst, indem sie Angebote gleicher Qualität vorlegt. Weitergehende Forderungen stellt auch die überwiegende Rechtsprechung nicht.“

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