Restwertangebot: Keine Wartepflicht des Geschädigten

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Zwar können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, ohne Weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen und durch die günstigere Verwertung seines Fahrzeugs den ihm entstandenen Schaden geringer zu halten, doch müssen derartige Ausnahmen in Grenzen gehalten werden, da sonst die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadenbehebung nicht die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden.

Vorliegend lag dem Kläger ein konkretes, bindendes und höheres Angebot noch nicht vor. Der Kläger hätte hier nach Auffassung des Gerichts auch nicht im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 17.11.2014 noch zuwarten müssen, da in dem Schreiben unklar war, wann oder bis wann die Beklagte beabsichtigte, ein verbindliches höheres Restwertangebot vorzulegen.

Es kann auch nicht vom Geschädigten verlangt werden, vor einer Veräußerung Rücksprache zu nehmen und somit quasi um Erlaubnis für die Veräußerung zu bitten. Die Frage, wann der Geschädigte sein Fahrzeug veräußert, ist ihm allein überlassen. Wenn der Geschädigte beabsichtigt, zeitnah ein Ersatzfahrzeug zu erwerben und den erzielbaren Restwert zur Finanzierung einsetzt, so ist ihm das grundsätzlich zuzubilligen.

Der Kläger hatte vorliegend auch keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die vom Sachverständigen nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH auf dem regionalen allgemeinen Markt ermittelten Angebote zu niedrig sind.

Dem Kläger stand damit eine sofortige Verwertungsmöglichkeit offen, ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht kann nicht darin gesehen werden, dass er nicht vor dem Verkauf nochmals Rücksprache mit der Beklagten genommen hat.

Dem Schädiger bzw. der Versicherung steht es offen, ein günstigeres Angebot zeitnah und so schnell wie möglich zu ermitteln.

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