Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass nicht für den gleichen Zeitraum Verzugszinsen auf die Hauptforderung und entgangene Anlagezinsen auf die Hauptforderung verlangt werden können, sofern der Anlagezins nicht darüber hinaus geht (BGH, Beschuss vom 24. Juni 2010 - III ZR 145/09, BeckRS 2010, 16575, Tz. 3). Das betrifft nur die entgangene eigene Anlagemöglichkeit des Gläubigers. Darum geht es hier nicht, sondern um die vom Verkäufer nach § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 BGB geschuldeten Zinserträge beziehungsweise ersparten Schuldzinsen.
b) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Beklagten am 29. November 2006 die Anzahlung des Klägers von 4.000 Euro zugeflossen ist. Mit Wertstellung vom 30. November 2006 schrieb ihr die Bank zudem 10.483,17 Euro gut. Die Beklagte hatte ihrerseits bereits zuvor, nämlich am 29. November 2006, den Einkaufspreis von 10.657,95 Euro gezahlt, den sie dem Fahrzeughersteller schuldete. Auf die von der Beklagten vorgelegten Abrechnungsunterlagen (Bl. 294 bis 300 d.A.) wird Bezug genommen.
Dem ergänzenden Vorbringen der Beklagten in zweiter Instanz zu den näheren Einzelheiten des Kapitalzu- und -abflusses steht entgegen der im Senatstermin geäußerten Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers § 531 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, weil die Beklagte bereits in erster Instanz geltend gemacht hat, dass sie den Kaufpreis weitergeleitet hat. Dies ist ausweislich des Sitzungsprotokolls im Kammertermin erörtert worden. Die Kammer hat den Vortrag der Beklagten jedoch für unerheblich gehalten, denn sie ist ihm nicht weiter nachgegangen, wie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zeigen. Die Beklagte war daher in zweiter Instanz nicht gehindert, dazu weiter vorzutragen (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 ZPO). Zudem ist eine Partei ohnehin nicht gehindert, erstinstanzliches Vorbringen in zweiter Instanz zu konkretisieren (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05, NJW 2007, 1531).
Auf Seite 3: Urteilsbegründung Teil III
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