Rücktritt vom Kaufvertag bedarf Fristsetzung

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Auszug aus der Urteilsbegründung

Der Klägerseite habe keine Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund Verzuges zugestanden. Dies setze gemäß § 323 Absatz 1 BGB voraus, dass der Schuldner eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbringe. Weiterhin müsse allerdings der Gläubiger (P. Invest) dem Schuldner (Beklagte), eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmen, welche sodann erfolglos abläuft.

An dieser Voraussetzung fehle es im konkreten Fall. Die Fristsetzung müsse nämlich eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten. Enthalten sein müsse auch ein Endtermin für die Erbringung der Leistung.

Die Formulierung des E-Mail vom 08. Juli 2008 genüge diesen Anforderungen nicht. Es handele sich um eine bloße Aufforderung an die Schuldnerin, sich über ihre Leistungsbereitschaft zu erklären.

Eine solcher Nachfristsetzung als Grundvoraussetzug für den Anspruch auf Rücktritt war auch nicht gemäß § 323 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 BGB entbehrlich. Dann hätte die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigern müssen.

Diese Erfüllungsverweigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort zu verstehen sein. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Nicht ausreichend sei in diesem Zusammenhang, dass Nichteinhalten zugesagter Termine bzw. bloße Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt. Da der Kläger die Beklagte im konkreten Fall „vertröstet“ hatte, mangelte es an einer endgültigen Erfüllungsverweigerung.

Sodann lehnte das OLG München auch das Vorliegen eines Fixgeschäftes gemäß § 323 Absatz 2 Nummer 2 BGB ab. Bei Vorliegen eines solchen Fixgeschäftes bedarf es ausnahmsweise ebenfalls nicht einer Leistungsaufforderung mit Nachfristsetzung. Ein Fixgeschäft liegt allerdings nur dann vor, wenn die Einhaltung einer bestimmten Leistungszeit nach den Parteiwillen derart wesentlich war, dass das Geschäft mit der zeitgerechten Leistung quasi stehen und fallen sollte. Die bloße Vereinbarung eines bestimmten Leistungszeitpunktes genüge diesen Anforderungen nicht. Hierbei handele es sich um eine bloße Fälligkeitsvereinbarung, nicht aber um die Festlegung eines Fixtermines im Sinne des § 323 Absatz 2 Nummer 2 BGB.

Das OLG München kommt somit nach konsequenter Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen des Rücktritts aufgrund Verzuges zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf und aus Rücktritt nicht bestand. Das erstinstanzliche Urteil wurde vollumfänglich aufgehoben, die Klage letztendlich abgewiesen.

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