IV. Der Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 22.10.2015 unter Fristsetzung bis zum 20.11.2015 erfolglos eine gemäß § 323 I BGB angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt. Soweit die Parteien keine Absprache über die Dauer der Frist zur Nacherfüllung getroffen haben, beurteilt sich die Bemessung der Angemessenheit der Frist nach objektiven Maßstäben. Das Gericht hat sich bei deren Bestimmung von den Gegebenheiten des Einzelfalls und insbesondere den erkennbaren Parteiinteressen leiten zu lassen. Eine absolute Obergrenze der angemessenen Dauer dürfte allgemein kaum bestimmbar sein. Klauselrechtliche Wertungen, nach denen etwa im Rahmen von § 308 BGB Nachbesserungsfristen von mehr als sechs Wochen oder mehr als zwei Monaten als Verstoß gegen eine grundsätzliche gesetzgeberische Wertung anzusehen seien (vgl. LG München I, Urt. v. 14.04.2016 – 23 O 23033/15, BeckRS 2016, 10952), dürften für die Bewertung der Angemessenheit von Fristen im Rahmen von Sekundäransprüchen, die im konkreten Fall keiner Regelung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen, außen vor bleiben.
1. Ist die kaufvertragliche Leistung für den Beklagten durch die pünktliche Leistung der Klägerin aufgrund einer besonderen Dringlichkeit im Hinblick auf die Weiterverwertung der Kaufsache gekennzeichnet, kann dieses Interesse höher zu bewerten sein als das Interesse der Klägerin an der nachträglichen Erbringung der mangelfreien Leistung. Dies kann im Einzelfall eine kürzere Nacherfüllungsfrist rechtfertigen .(vgl. MünchKomm-BGB/Ernst, 7. Aufl. [2016], § 323 Rn. 72). Nichtsdestotrotz ist aufseiten der Klägerin zu beachten und ihr für die Bestimmung der Angemessenheit der Frist zuzugestehen, dass sie nicht in der Lage ist, das avisierte Softwareupdate selbst durchzuführen, und insofern auf eine Leistung des Herstellers angewiesen ist, die ihrerseits in Anbetracht der erheblichen Anzahl der betroffenen Fahrzeuge einen erheblichen logistischen Aufwand erfordert (vgl. LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 – 011 O 341/15, BeckRS 2016, 06090).
2. Soweit sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass das streitgegenständliche Kfz lediglich zum Weiterverkauf durch den Beklagten erworben wird, mag zwar die zunächst gesetzte Frist von ungefähr einem Monat durch den Beklagten in Anbetracht des erheblichen hinter der Nacherfüllung stehenden Verwaltungsaufwands des Herstellers somit zu kurz bemessen sein. Eine derart zu kurz bemessene Frist setzt allerdings eine angemessene Frist in Gang (BGH, Urt. v. 12.08.2009 – VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153 Rn. 11 m. w. Nachw.). Vor dem Hintergrund, dass für den Beklagten jedenfalls bis zur Erbringung der Nacherfüllung Lager- und Instandhaltungskosten für ein Kfz anfallen, das er nach der vertraglich vorausgesetzten Verwendung im Straßenverkehr nicht nutzen wollte, dürfte eine Frist, die ein halbes Jahr [wohl: nicht] übersteigt, jedenfalls angemessen sein (so i. E. auch LG München I, Urt. v. 14.04.2016 – 23 O 23033/15, BeckRS 2016, 10952). Zudem ist zu beachten, dass der Kläger gerade auch aufgrund des zunächst nicht konkretisierten Nacherfüllungstermins über einen nicht unerheblichen Zeitraum in seiner Disposition hinsichtlich des Kfz beeinträchtigt war.
V. Der zum Rücktritt berechtigende Mangel ist zudem nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB. Auch die Bestimmung der Erheblichkeit des Mangels hängt von einer umfassenden Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls ab, wobei insbesondere der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand· zu berücksichtigen ist (vgl. MünchKomm-BGB/Ernst, a. a. O., § 323 Rn. 248 ff.).
1. Der Frage, ob eine vollständige Mangelbeseitigung mit dem von der Klägerin behaupteten finanziellen Aufwand von weniger als 100 € und dem zeitlichen Einsatz von einer halben Stunde tatsächlich zu bewerkstelligen ist, musste das Gericht im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels nicht nachgehen (so allerdings LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 – 011 O 341/15, BeckRS 2016, 06090; LG Bochum, Urt. v. 16.03.2016 – I?2 O 425/15, BeckRS 2016, 05964; LG Dortmund, Urt. v. 12.05.2016 – 25 O 6/16, BeckRS 2016, 12836).
2. Eine derartige Erheblichkeit wird im Fall einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 I 1 BGB hinsichtlich der Kaufsache indiziert (BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16). Diese Überlegung hat in gleichem Maße für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung gemäß § 434 I 2 Nr. 1 BGB Platz zu greifen, die vorliegend – wie gesehen – in der kurzfristigen Weiterverkaufsmöglichkeit zum Marktwert zu sehen ist. Denn sobald die Parteien die Verwendung der Kaufsache für einen bestimmten Zweck in dem Mäße hervorheben, dass sie bei Fehlen der vorausgesetzten Verwendungsmöglichkeit als sachmangelbehaftet gilt, ergibt regelmäßig bereits die Parteiabrede, dass die mangelnde Verwendungseignung auch einen erheblichen Sachmangel konstituiert. Umstände, aufgrund derer trotz der vertraglich vorausgesetzten Verwendung die mangelnde Eignung zum Weiterverkauf nicht als erheblicher Mangel zu bewerten ist, sind weder dargelegt noch sonst dem Gericht ersichtlich.
3. Darüber hinaus zeigt sich die Erheblichkeit des Mangels auch durch den erheblichen Verwaltungsaufwand seitens des Herstellers im Vorfeld der – lediglich klägerseits behaupteten – kurzen und kostengünstigen Nacherfüllung. Wie das LG München I (Urt. v. 14.04.2016 – 23 O 23033/15, BeckRS 2016, 10952) zu Recht anmerkt, darf der Aufwand der Mangelbeseitigung nicht durch eine isolierte Betrachtung der eigentlichen Nacherfüllungshandlung bestimmt werden, wenn ihr ein erheblicher Vorbereitungsaufwand in Form logistischer Tätigkeit und behördlicher Kooperation vorausgeht …“
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