Sachmängel: Händler auch bei Agenturgeschäft in der Haftung

< zurück

Seite: 2/2

Anbieter zum Thema

Zunächst beschäftigte sich das AG Ansbach mit der Behauptung auf Beklagtenseite, man sei gar nicht passivlegitimiert, weil die Beklagte das Fahrzeug im Kundenauftrag veräußert hatte. Diesen Einwand ließ das AG Ansbach allerdings nicht gelten. Aus der Kaufvertragsurkunde, welche als Anlage K1 vorgelegt wurde und für welche die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit spreche, ergebe sich kein Hinweis auf ein sogenanntes Agenturgeschäft, vielmehr sei dort ausdrücklich die Beklagte als Verkäuferin genannt. Die Beklagte hätte also darlegen und nachweisen müssen, dass ein sogenanntes Agenturgeschäft vereinbart worden war, blieb diesbezüglich allerdings beweisfällig.

Sodann schloss sich das Gericht den Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen an und erachtete die Funktionseinschränkungen in der Mechatronik als Sachmangel. Dieser habe auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits zum Übergabezeitpunkt vorgelegen.

Nach der Ansicht des Gerichts musste der Kläger der Beklagten auch keinen weiteren Nachbesserungsversuch einräumen. Ein zweiter Nachbesserungsversuch sei der Beklagten nicht zumutbar gewesen, nachdem das Vorhandensein des streitgegenständigen Defekts von der Beklagten bestritten worden wäre und der Kläger die begründete Befürchtung haben durfte, das Fahrzeug werde trotz weiterer Nachbesserung wieder nicht mangelfrei sein.

Im Hinblick auf die ebenfalls zugesprochenen Kosten der Nachbesserung, verwies das Gericht auf den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 2 BGB. Der Verkäufer habe die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen (des Käufers und Verkäufers) – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten – zu tragen.

Vor diesem Hintergrund war die Klage vor dem AG Ansbach weitaus überwiegend erfolgreich.

(ID:45344672)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung