Sachmängelhaftung beim Pkw

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Wann darf der Kunde sein Auto in einem selbstständigen Beweisverfahren überprüfen lassen und wann trägt das Autohaus die Kosten?

Tritt an einem Fahrzeug ein Sachmangel im Rechtssinne auf, wird es in aller Regel in der Werkstatt des Verkäufers einer Mängelprüfung unterzogen. Wer aber hat die Kosten zu tragen, wenn ein Sachmangel in einem „selbstständigen Beweisverfahren“ festgestellt wird, das der Käufer beim Gericht beantragt hat? Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht Marienberg beschäftigt (Urteil vom 4.8.2006, Az. 2 C 61/06). Darauf weist nun Ulrich Dilchert hin, Rechtsexperte beim Deutschen Kraftfahrzeuggewerbe.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem anderthalb Jahre alten Citroën Picasso traten bei der Fahrt im dritten Gang plötzlich Heulgeräusche auf. Der Käufer forderte den Händler daraufhin auf, den Mangel zu beseitigen, und setzte ihm eine entsprechende Frist. Der Händler erklärte wiederum, dass nur er selbst berechtigt sei, den „angeblichen Mangel“ zu überprüfen. Der Käufer solle das Fahrzeug auf eigene Kosten in seine Werkstatt bringen, damit der Mangel festgestellt und beseitigt werden könne.

Autohaus muss die Kosten tragen

Auf den Vorschlag des Käufers, den Wagen in eine näher gelegene Citroën-Werkstatt zu bringen, ließ sich der Händler nicht ein. Der Verkäufer stimmte schließlich dem Nachbesserungsversuch in einer fremden Werkstatt zu, falls eine Überprüfung des Fahrzeugs den „angeblichen Mangel“ bestätigen sollte. Andernfalls habe der Käufer sämtliche Kosten zu tragen, meinte das Autohaus.

Daraufhin beantragte der Käufer beim zuständigen Gericht die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens. Nachdem ein Sachverständiger festgestellt hatte, dass das Getriebe tatsächlich mangelhaft war, ließ der Händler den Fehler zwar vollständig beheben, weigerte sich aber, dem Käufer die Kosten für die Überprüfung zu erstatten.

Händler ist verpflichtet

Zu Unrecht, befand das Gericht. Das selbstständige Beweisverfahren sei als „zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendung“ zu werten. Der Händler sei als Verkäufer des Fahrzeugs verpflichtet, diese zu tragen. Hierunter würden auch die Kosten für das Auffinden des Mangels beziehungsweise seiner Ursache fallen, einschließlich Sachverständigengutachten und Rechtsanwalt.

Aus der Urteilsbegründung lässt sich folgendes Fazit ziehen:

1. Bei Verwendung der vom VDA, VDIK und ZDK unverbindlich empfohlenen Neuwagenverkaufsbedingungen steht dem Käufer bei einem Defekt das Recht zu, das Fahrzeug sowohl beim Verkäufer als auch in einer anderen vom Hersteller/Importeur autorisierten Werkstatt auf seine Mangelhaftigkeit hin überprüfen und Mängel beseitigen zu lassen. Der Käufer muss den Verkäufer lediglich darüber informieren.

2. Behauptet der Verkäufer gegenüber dem Käufer hingegen, dass nur er selbst zur Mängelfeststellung und -beseitigung berechtigt sei, und gibt er dem Käufer außerdem noch zu erkennen, dass er dessen Begehren mit erheblichen Vorbehalten begegnet, ist es dem Käufer nicht zuzumuten, sein Fahrzeug auf eigene Kosten in die Werkstatt des Verkäufers zu bringen. Stattdessen darf er das im Rahmen eines vor Gericht beantragten selbstständigen Beweisverfahrens überprüfen lassen.

3. Der Verkäufer muss dem Käufer die Kosten für das selbstständige Beweisverfahren als „zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen“ erstatten.

Die Frage, ob es denn dem Händler zuzumuten gewesen wäre, das Fahrzeug beim Käufer abzuholen, war für das Gericht hingegen nicht interessant, weil dem Händler andere Möglichkeiten zur Verfügung standen, um eine günstige Mangelfeststellung in die Wege zu leiten.

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