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Weitere Informationen aus den Gründen
- Die Annahme eines Sachmangels scheitert im Streitfall - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht daran, dass sich nicht mehr klären lässt, ob der Fehler (die Mangelursache) bereits bei Gefahrübergang, also bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger (§§ 434 Abs. 1, 446 BGB), vorhanden war. Denn die Beklagte hat durch vorbehaltlose (kostenlose) Mangelbeseitigungsversuche das Vorhandensein eines zur gesetzlichen Nacherfüllung verpflichtenden, also eines anfänglichen Mangels anerkannt.
- Sie kann daher im Nachhinein gegenüber dem Kläger nicht mehr mit Erfolg in Abrede stellen, dass der Fehler bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Mit der vorbehaltlosen Bereitschaft zur kostenlosen Reparatur ließ sich die Beklagte auf eine Nacherfüllung i. S. des § 439 Abs. 1 1. Alt. BGB ein. Es ist dabei nicht von einer bloßen Kulanzhandlung der Beklagten, sondern von einer vorbehaltlosen Vereinbarung der Rechtsfolgen der §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 1. Alt. BGB auszugehen, weil auch der Kläger sich dadurch des wichtigen Wahlrechtes der Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 2. Alt. BGB) begab.
- Die Pflicht zur Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 BGB) hat die Beklagte somit unbeschadet der den Kläger treffenden Beweislast übernommen. Der Kläger war daher unter den weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB zum Rücktritt berechtigt.
- Haben sich aber die Vertragsparteien – wie hier – auf die Mängelrüge hin ohne Einschränkung auf die Durchführung von Mangelbeseitigungsarbeiten i. S. von § 439 Abs. 1 BGB verständigt, so ist dem Käufer das gesamte Gewährleistungsprogramm eröffnet, ohne den Nachweis führen zu müssen, dass der den Mangelbeseitigungsmaßnahmen des Verkäufers zugrunde liegenden Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war.
- Das bedeutet im Streitfall, dass der Kläger unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 440, 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten kann und dem gegenüber das Bestreiten eines anfänglichen Mangels durch die Beklagte unerheblich ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte bei Vereinbarung der Mangelbeseitigungsarbeiten unmissverständlich darauf hingewiesen hätte, dass sie die Anfänglichkeit des Mangels (wenigstens) bezweifle und insoweit nur im Hinblick auf Nr. VII. 1. dritter Absatz der AGB oder aus Kulanz tätig werde.
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