Die Entscheidung des BGH ist von herausragender Bedeutung für den Kfz-Handel. Ein Anspruch des Kunden ausfgrund eines Sachmangels setzt nicht nur das Vorliegen dieses Sachmangels voraus. Darüber hinaus muss der Kunde dem Händler grundsätzlich auch Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Der Verkäufer hat also nicht nur die Pflicht zur Nachbesserung, sondern auch das Recht hierzu.
Daraus folgt, dass der Käufer dem Händler überhaupt die Möglichkeit eröffnen muss, das verkaufte Fahrzeug auf die behaupteten Mängel hin zu untersuchen. Versäumt der Käufer dies, so kann allein bereits deshalb die Klage vor Gericht wegen des Umstands abgewiesen werden, dass dem Verkäufer keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde.
In der Praxis war es bei Fahrzeugkäufen weiter entfernt voneinander befindlicher Vertragspartner häufig so, dass der Käufer vor den erheblichen Kosten und dem erheblichen Aufwand der Fahrzeugverbringung zum Verkäufer zur Untersuchung behaupteter Mängel zurückschreckte. Klagte der Käufer sodann aus behaupteten Sachmängeln, so wurden diese Klagen häufig bereits deshalb abgewiesen, weil es an dem Merkmal der notwendigen Zurverfügungstellung fehlte.
Verkäufer gerät in Zugzwang
Für den Käufer gibt es mit der Entscheidung des BGH nunmehr einen einfacheren Weg, den Verkäufer in Zugzwang zu bringen. Für die Annahme eines ordnungsgemäßen Nacherfüllungsverlangens reicht es demnach bereits aus, wenn der Käufer einen angemessenen Vorschuss für entstehende Transportkosten vom Verkäufer einfordert. Leistet der Verkäufer auf diese Anforderung hin den Vorschuss nicht, so kann er sich später jedenfalls nicht darauf berufen, der Käufer hätte ihm das Fahrzeug zur Mängeluntersuchung nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt.
Zumindest der anwaltlich beratene Käufer wird also zukünftig den aus seiner Sicht zur Nachbesserung verpflichteten Verkäufer zur Leistung eines angemessenen Vorschusses dann auffordern, wenn der Wohnsitz des Käufers vom Betriebssitz des Verkäufers weiter entfernt liegt.
Versäumt der Käufer allerdings das Angebot einer Vorschusszahlung, so verbleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Der Käufer muss sein angeblich mangelbehaftetes Fahrzeug zur Untersuchung am Betriebsort des Verkäufers zur Verfügung stellen. Unterlässt er dies, so hat er später unter Umständen keine Ansprüche.
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