Sachmangel ja - Mietwagen nein

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Ein Sachmangel kann zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen. Kompliziert wird die Abwicklung, wenn das mangelhafte Fahrzeug zugleich einen Unfallschaden hat.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 28. November entschieden, dass ein Fahrzeugkäufer keinen Nutzungsausfallschaden von seinem Händler geltend machen kann, wenn er zwar wegen eines Sachmangels vom Kaufvertrag zurücktritt, das Fahrzeug jedoch wegen eines Unfalls sowieso nicht nutzen kann.

Im verhandelten Fall ging es um einen Gebrauchtwagen, den eine Kundin bei einem Gebrauchtwagenhändler Anfang September 2005 gekauft hatte. Im Januar 2006 verursachte ihr Ehemann bei Glatteis einen Unfall, dessen Repartur mindestens 4.000 Euro gekostet hätte. Zugleich ergab aber die Untersuchung des Sachverständigen für die Kostenschätzung, dass das Fahrzeug bereits vor dem Verkauf einen Unfall erlitten hatte.

Die Klägerin sah von einer Reparatur des Fahrzeugs ab und erklärte kurz darauf den Rücktritt vom Kaufvertrag. Diesen Schritt begründete sie mit der Feststellung des Sachverständigen, dass das Fahrzeug nicht unfallfrei gewesen sei. Noch am selben Tag mietete sie ein Ersatzfahrzeug von einer Verwandten an. Tags darauf nahm der beklagte Händler das beschädigte Fahrzeug zurück und erstattete den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die vier Monate bis zum Unfall.

Umstrittene Kostenerstattung für Mietwagen

Umstritten war nun die Forderung der klagenden Kundin, die Kosten für das angemietete Fahrzeug ersetzt zu bekommen, die zwischen dem Rücktritt vom Kaufvertrag und dem erneuten Kauf eines Fahrzeugs aufgelaufen waren. Vor der höchstrichterlichen Entscheidung (Az.: VIII ZR 16/07) hatten bereits das Amtsgericht und das Landgericht Osnabrück die Klage auf Erstattung von 1.100 Euro für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs zurückgewiesen.

In ihrem Urteil bekräftigten die Bundesrichter, dass für einen Autokäufer der Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens grundsätzlich bestehe, wenn der Käufer ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann. Diesem Anspruch stehe auch der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall habe dieser Anspruch aber schon deshalb nicht bestanden, weil die klagende Kundin das Fahrzeug aufgrund des Unfalles vom 17. Januar 2006 auch dann nicht hätte nutzen können, wenn es mangelfrei gewesen wäre. Um das beschädigte Fahrzeug nach dem Unfall weiter nutzen zu können, hätte sie erst den Schaden beheben müssen. Die Ersparnis dieser Reparaturkosten muss sich die Klägerin nach der für die Schadensermittlung heranzuziehenden Differenztheorie anrechnen lassen. Andernfalls stünde sie aufgrund des Mangels besser, als sie stünde, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelfrei wäre, urteilten die Richter des VIII. Zivilsenats.