Für die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens aus abgetretenem Recht ist der direkte persönliche Kontakt zwischen Auftraggeber und Gutachter nicht zwingend erforderlich.
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Für die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens aus abgetretenem Recht ist der direkte persönliche Kontakt zwischen Auftraggeber und Gutachter nicht zwingend erforderlich. So hat das Amtsgericht (AG) Biberach in einem aktuellen Urteil (4.4.2012, AZ: 2 C 1158/11) entschieden.
Im vorliegenden Fall machte ein Sachverständigenbüro (Klägerin) in seiner Klage einen Anspruch auf Sachverständigenkosten aufgrund der Erstellung eines Schadensgutachtens aus abgetretenem Recht geltend. Das Honorar bewegte sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011.
Die Beklagte wendete dagegen ein, die Prozessbevollmächtigten dürften die Klägerin aufgrund der früheren Vertretung des Geschädigten und der damit verbundenen Interessenkollision nicht vertreten. Darüber hinaus behauptet sie, der Geschädigte hätte von der Beauftragung der Klägerin keine Kenntnis gehabt, vielmehr sei diese im Zusammenwirken zwischen Werkstatt und Klägerin erfolgt. Darüber hinaus sei das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ungeeignet und nicht erforderlich gewesen, da es acht Tage bis zu seiner Fertigstellung benötigte.
Weiterhin seien die Sachverständigenkosten überhöht – sowohl im Hinblick auf das nach Schadenhöhe berechnete Grundhonorar als auch hinsichtlich der aufgeführten Nebenkosten. Die Kostenpositionen Auslagen/Nebenkosten sowie das Grundhonorar seien überdies willkürlich festgesetzt und nicht belegt worden.
Das Amtsgericht (AG) Biberach schloss sich den Argumenten der Beklagten nicht an und gab der Klage des Sachverständigenbüros in vollem Umfang statt.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Das Gericht stellt zunächst klar, dass eine Interessenkollision infolge der anwaltlichen Vertretung des Geschädigten und später des von diesem beauftragten Sachverständigenbüros nicht zu befürchten ist, da diese in dieselbe Richtung zielen. Ein Interessenkonflikt sei nur dann zu befürchten, wenn der Anwalt die Parteien in entgegengesetzter Richtung berät bzw. vertritt.
Auch die Beauftragung des Sachverständigen erfolgte nach Ansicht des Gerichts ordnungsgemäß auf dem Formularbogen der Abtretungserklärung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen. Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Geschädigten und der Klägerin sei hierzu nicht erforderlich. Die Abtretung sei auch entsprechend der Anforderungen des BGH in seinem Urteil vom 7.06.2011 (AZ: VI ZR 260/10) ausreichend bestimmt gewesen.
Das AG Biberach stellt weiterhin fest, dass die Abtretung auch nicht gegen das RDG verstößt. Hierzu führt es wie folgt aus:
„… Zwar stellt die Geltendmachung des Unfallschadens im Umfang der Sachverständigenkosten die Erbringung einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG dar ... Sie ist jedoch eine nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Tätigkeit. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Um eine solche Nebenleistung handelt es sich hier. Die Geltendmachung von Sachverständigenkosten bei der Unfallschadenregulierung ist nämlich schon nach der Gesetzesbegründung als Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeiten namentlich genannt ... Dem Sachverständigen ist es danach erlaubt, den Unfallschaden jedenfalls im Umfang seiner Honorarforderung auf Grund wirksamer Abtretung geltend zu machen, schon weil er regelmäßig besser in der Lage ist, die Erforderlichkeit der jeweils eingegangenen Kosten zu begründen (vgl. Urteil des LG Saarbrücken vom 15.10.2010, AZ: 13 S 68/10). …“
Weiterhin hält das Gericht das berechnete Sachverständigenhonorar aus mehreren Gesichtspunkten für sachgerecht und angemessen:
„… Zwar hat die Klägerin vorliegend ohne Verweis auf ihren Zeitaufwand ein sogenanntes Grundhonorar berechnet, das sich an den Reparaturkosten orientiert. Im Zusammenhang mit dem vorgelegten Schadensgutachten und der vorgelegten Honorartabelle konnte das geltend gemachte Grundhonorar jedoch nachvollziehbar begründet werden. Insoweit ist es dem Informations-und Kontrollinteresse der Beklagten gerecht geworden. Dies gilt auch für die Position "Auslagen/Nebenkosten ...“.
Dabei verweist das AG Biberach ausdrücklich auf die die BVSK-Honorarbefragung 2010/2011:
„… Selbst bei Heranziehung der BVSK-Werte für das Jahr 2010/2011, die als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO herangezogen werden können, ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Überhöhung der geltend gemachten Kosten. Hierbei ist beim Grundhonorar jedenfalls ein solcher Betrag als "erforderlich" anzuerkennen, der von der überwiegenden Anzahl der Sachverständigen für die einzelnen Rechnungspositionen berechnet wird. Die Reparaturkosten belaufen sich laut Rechnung der Firma auf brutto 9.469,97 Euro. Nach der BVSK-Honorarbefragung für das Jahr 2010/2011 kann hierfür ein Grundhonorar von 641 bis 710 Euro verlangt werden. Die Klägerin setzt ihr Grundhonorar mit einem Betrag von 613,30 Euro an. Inklusive der geltend gemachten Nebenkosten (Fahrt- und Fotokosten, Auslagen) /Nebenkosten) ergab sich ein Betrag von 694,80 Euro, womit die Gesamtkosten („erforderlicher Wiederherstellungsaufwand“) in einem vernünftigen und nachvollziehbaren Rahmen bleiben ...“.
Stand: 08.12.2025
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Auch die Tatsache, dass das Sachverständigengutachten erst acht Tage nach Besichtigung erstellt wurde, stehe seiner Eignung als Beweismittel nicht entgegen.
Praxis
Wesentliches Ergebnis dieser Entscheidung ist, dass sich die Rechtsprechung festigt, dass das reine Geltend machen von Sachverständigenkosten bei der Unfallschadenregulierung eine als Nebenleistung zulässige Inkassotätigkeit des Sachverständigen darstellt. Sie ist damit zwar eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes, da sie aber zum Berufs- bzw. Tätigkeitsbild des Sachverständigen gehört, ist sie zulässig. Zu beachten ist jedoch, dass es hierbei nur um die Inkassotätigkeit als solche handelt. Werden weitere Rechtsfragen – über die Angemessenheit der Höhe des Honorars hinaus – berührt, so kann darin ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleitungsgesetz liegen.