Sachverständigenkosten sind erstattungsfähig

Von autorechtaktuell.de

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Sachverständigenkosten sind nach Ansicht des AG Lörrach dann zu erstatten, wenn den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft und eine Überteuerung für ihn ohne weiteres nicht erkennbar ist.

(Bild:  KWR)
(Bild: KWR)

Sachverständigenkosten sind dann zu erstatten, wenn den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft und eine Überteuerung für ihn ohne weiteres nicht erkennbar ist. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Lörrach vom 19. Juli 2017 hervor (AZ: 3 C 405/17).

Zum Hintergrund: Im Rahmen der alleinigen Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen forderte die Klägerin noch Schadensersatzanspruch für das unfallbedingt beauftragte Sachverständigengutachten in Höhe von 587,15 Euro.

Das AG Lörrach entschied, dass die Klägerin die Erstattung der erforderlichen Sachverständigenkosten als Teil des Herstellungsaufwandes verlangen könne.

Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten ist eine subjektsbezogene Betrachtung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblich, welche auf die besondere Situation des Geschädigten Rücksicht nimmt.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin einen in der Region seit circa 20 Jahren tätigen - aus Sicht des Gerichts - renommierten, seriösen und gewissenhaften Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt. Ein Auswahlverschulden war daher nicht anzunehmen.

Das Gutachten war vorliegend auch nicht objektiv Fehlerhaft. Zwar hatte der Sachverständige in seinem Gutachten zunächst nicht näher dargelegt, wie die Ermittlung des auf Null festgesetzten Restwertes von ihm vorgenommen wurde. In dem zu diesem Thema durch den Sachverständigen erstellten Nachtragsgutachten wird ausgeführt, dass der Restwert durch drei Angebote auf dem regionalen Markt ermittelt wurde. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass auch über die Restwertangebotsliste der Firma WinValue kein Restwertangebot ermittelt werden konnte. Damit konnte der Sachverständige den Nachweis dahingehend erbringen, dass er sein Gutachten gemäß den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Inhalt des Sachverständigengutachtens erstattet hat.

Eine Fehlerhaftigkeit ergab sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte einen abweichenden Wiederbeschaffungswert und einen abweichenden Restwert ermittelt hatte. Hier verwies die Klägerin zutreffend darauf, dass in der Recherche der Beklagten das im ländlichen Raum durchaus erhebliche Ausstattungsmerkmal „Anhängerkupplung“ nicht berücksichtigt wurde. Die Werte wurden zudem erst 5 Wochen nach dem Unfallereignis durch die Beklagte ermittelt. Zum einen wäre Nutzungsausfall nicht über einen so langen Zeitraum gezahlt worden, zum anderen stammt das vorgelegte Restwertangebot auch nicht von dem hier relevanten regionalen Markt.

Da das Honorar sich auch als ortsüblich und angemessen darstellte, wurde dem Anspruch vollumfänglich stattgegeben.

Das Urteil in der Praxis

Das Amtsgericht Lörrach stellt klar, dass ein Geschädigter nur dann eine Kürzung der Sachverständigenkosten befürchten muss, wenn ihn ganz konkret ein Auswahlverschulden trifft oder eine Überteuerung für ihn ohne weiteres erkennbar war (vgl. auch AG Bielefeld, Urteil vom 08.04.2016, AZ: 408 C 7/16). Hält der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten analog § 255 BGB Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen. Dann ist es allein Sache des Haftpflichtversicherers, sich mit dem Sachverständigen wegen dessen Rechnungsforderung auseinanderzusetzen (vgl. auch AG Lörrach, Urteil vom 13.09.2017, AZ: 3 C 571/17).

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