Arbeitsrecht
Sanktionen bei Cannabiskonsum – abmahnen oder kündigen
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Seit der Legalisierung des Cannabiskonsum zum 1. April 2024 stellen sich für Arbeitgeber ganz neue Fragen: Was tun, wenn Arbeitnehmer während einer „Raucherpause“ kiffen? Und was tun, wenn ein Arbeitnehmer „berauscht“ zur Arbeit erscheint?
Unabhängig davon, ob es sich um erlaubte Drogen wie Alkohol und Cannabis oder andere, verbotene berauschende Mittel handelt, darf sich ein Arbeitnehmer nicht in einen Zustand versetzen, in dem es ihm nicht möglich ist, seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erbringen. Außerdem darf er in einem solchen Zustand nicht für sich oder andere eine Gefährdung darstellen (§ 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 i.V. m. § 15 ArbSchG). Dieses Verbot ist ein relatives: Der Konsum ist zwar erlaubt, jedoch nur soweit, als dass keine Einschränkungen der Leistungs- und Urteilsfähigkeit eintreten.
Ein Konsum (auch im privaten Bereich) kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, soweit die Ausfallerscheinungen während der Arbeitszeit eintreten oder noch andauern. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Arbeitnehmer vor oder während der Arbeit berauscht (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. Mai 2007 – 4 Sa 529/06, BeckRS 2008, 50568).
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