Angesichts dieser Situation stellt sich die Frage, ob aus diesem nicht offengelegten und nicht erklärten Vorschaden ausreichende Bedenken hergeleitet werden können, dass auch im Übrigen Schäden vorhanden sein könnten, die durch die Streifkollision überdeckt worden sind, mithin ein Schaden durch das Gericht nicht in vollem Umfang beziffert werden kann. Dies ist die Rechtsauffassung des Landgerichts. Diese steht durchaus in Einklang mit der vorherrschenden Rechtsprechung, wonach es auch für zuzuordnende Schäden keinen Ersatz gibt, wenn feststeht, dass nicht sämtliche vom Geschädigten geltend gemachten Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ohne das eine ausreichende Aufklärung erfolgt (vgl. nur KG NZV 07, 520; NZV 08, 356 [KG Berlin 13.08.2007 - 12 U 180/06] ; Urteil vom 4. Januar 2011, 22 U 172/10; OLG Frankfurt am Main, NZV 07, 313; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 4 U 63/08; OLG Hamm, Urteil vom 1. Februar 2013 - 9 U 238/12 - ). Wenn allerdings auszuschließen ist, dass die kompatiblen Schäden auf einem anderen Unfallereignis beruhen, sind diese trotz des Vorliegens auch inkompatibler Schäden zu ersetzen (vgl. nur OLG Frankfurt am Main, ZVS 08, 90; KG MDR 08, 142). In diesem Fall reicht im Rahmen des § 287 ZPO auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unfallbedingtheit aus (OLG Düsseldorf, NZV 08, 295 [OLG Düsseldorf 11.02.2008 - I-1 U 181/07] ; LG Osnabrück, 30. Oktober 2013 - 10 O 1419/12 -).
Der Senat geht anders als das Landgericht davon aus, dass die letztgenannte Alternative vorliegend eingreift. Der Sachverständige SV1 hat ausdrücklich erklärt, dass der Schaden technisch plausibel ist und keine Anhaltspunkte für einen gestellten Unfall vorliegen. Ebenso gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Vorschädigung des Fahrzeugs. Die Auseinandersetzungen der Sachverständigen SV2 und SV1 betreffen lediglich kleinere technische Reparaturfragen, ändern an der grundsätzlichen Feststellung des Sachverständigen SV1 jedoch nichts. Der nicht erklärte Vorschaden stellt für den Senat kein ausreichendes Indiz dar. Zum einen handelt es sich bei dem geschädigten Fahrzeug um ein gewerblich genutztes Fahrzeug mit hoher Kilometerleistung, bei dem Gebrauchsschäden oder auch wie vorliegend kleinere Unfallschäden durchaus an der Tagesordnung sind. Es ist deshalb durchaus nicht fernliegend, dass die Klägerin diesen Schaden nicht als wesentlich wahrgenommen hat, zumal sie das Fahrzeug weniger als ein Jahr gefahren hat. Die Einkerbungen auf der Unterseite des Schwellers stellen auch Beschädigungen dar, die nicht unbedingt auf weitergehende Schäden an der Fahrzeugseite hinweisen. Sie können vielmehr dadurch entstanden sein, dass das Fahrzeug mit dem Schweller aufgesetzt hat, so dass eine Krafteinwirkung von unten nach oben entstehen konnte oder dass bei Reparatur- oder Beladungsmaßnahmen entsprechende Kräfte gewirkt haben. Insofern erscheint der Vortrag der Klägerin durchaus als überwiegend wahrscheinlich, zumal diese in der Verhandlung vor dem Senat auch einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat.
Hinzu kommt, dass angesichts der sehr sorgfältigen Feststellungen des Sachverständigen SV1 anderweitig vorhandene Schäden, die durch die Streifkollision hätten überdeckt werden sollen, aufgefallen wären.
Insgesamt geht der Senat deshalb davon aus, dass es sich vorliegend um einen abgrenzbaren Altschaden handelt, dessen fehlende Erklärung auf bloße Unachtsamkeit der Klägerin zurückgeführt werden kann und der Gebrauchsspuren eines gewerblichen Fahrzeugs in weitergehendem Sinne darstellt, so dass daraus keine ausreichenden Bedenken oder Indizien hergeleitet werden können, dass auch im Übrigen Schäden vorhanden gewesen wären, die durch die Streifkollision verdeckt wurden. …“
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