Schadensberechnung ohne Mehrwertsteuer

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Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht um die Mehrwertsteuer zu kürzen. Das besagt ein aktuelles Gerichtsurteil.

Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs ist nicht um die Mehrwertsteuer zu kürzen, wenn das Fahrzeug nur noch auf dem Privatmarkt erhältlich ist und sein Wert auf einen Bruchteil des Neuwertes gesunken ist. Darauf machte jetzt der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) mit Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (AZ: 24 U 138/05) aufmerksam.

Im Rahmen einer Totalschadensabrechnung sei es wichtig zu wissen, welcher Mehrwertsteueranteil im festgestellten Fahrzeugpreis enthalten ist, heißt es in einem ZDK-Rundschreiben. Im Fall eines sieben Jahre alten, total beschädigten Fahrzeugs habe das Gericht entschieden, dass der Bruttowiederbeschaffungswert nicht um die Mehrwertsteuer zu kürzen sei. Das Fahrzeug hatte nur noch einen geringen Prozentsatz seines Neuwertes.

In diesem Fall sei die Wiederbeschaffung bei einem privaten Anbieter die Regel. Außerdem ließen sich im Handel mit älteren Fahrzeugen keine signifikanten Unterschiede zwischen den Preisen auf dem privaten und dem gewerblichen Gebrauchtwagenmarkt feststellen. Die Mehrwertsteuer sei kein wertbildender Faktor mehr.

Ausnahmen könnten lediglich Fahrzeuge darstellen, die als Rarität gelten und deren Wert mit den Jahren nicht deutlich sinkt, so das ZDK-Schreiben.