Schädiger trägt Prognoserisiko überhöhter Gutachterkosten

Von autorechtaktuell.de

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Das Amtsgericht Freyung vertritt die Auffassung, dass der Schädiger das Prognoserisiko hinsichtlich überhöhter Gutachterkosten dann zu tragen hat, wenn dem Geschädigten kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht zur Last fällt.

(Bild:  gemeinfrei)
(Bild: gemeinfrei)

Das Amtsgericht (AG) Freyung vertritt die Auffassung, dass der Schädiger das Prognoserisiko hinsichtlich überhöhter Gutachterkosten dann zu tragen hat, wenn dem Geschädigten kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht zur Last fällt.

In dem konkreten Fall stritten die Parteien am 28. September 2017 um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 103,69 Euro aus abgetretenem Recht (AZ: 2 C 240/17). Der Klage wurde stattgegeben.

Das AG Freyung entschied, dass die streitgegenständlichen Kosten der Schadenfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens sind.

Unter dem Aspekt des vom Schädiger zu tragenden Prognoserisikos besteht eine Ersatzpflicht auch dann, wenn die Kosten des Gutachtens überhöht sind oder das Gutachten ungeeignet ist.

Maßgeblich ist allein, ob aus Sicht des Geschädigten die Sachverständigenkosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dem Geschädigten ist eine Marktforschung vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten. Hinzu kommt, dass ein Preisvergleich ohne vorherige Begutachtung des Schadens ohnehin kaum möglich ist, da sich das Honorar an der zu ermittelnden Schadenhöhe orientiert. Tarifübersichten stehen zur Information des Geschädigten gleichfalls nicht zur Verfügung.

Bei der Klägerin handelte es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Die preisbildenden Faktoren wurden dem Geschädigten zur Verfügung gestellt und hierauf wurde im Rahmen der Beauftragung und Abtretung ausdrücklich hingewiesen. Der Geschädigte durfte sich als Laie ohne besondere Erfahrungen und Sachkenntnis darauf verlassen, dass die anfallenden Kosten den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechen.

Damit waren weder Anhaltspunkte für ein etwaiges Auswahlverschulden des Geschädigten, noch konkrete Umstände erkennbar, die bei ihm den Eindruck erwecken mussten, dass die Klägerin Honorarsätze in Rechnung stellt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen.

Zudem hat die Beklagte die klägerische Honorarrechnung bereits zu etwa 84 Prozent vorgerichtlich reguliert. Auch vor diesem Hintergrund ist es nicht ersichtlich, weshalb es sich der Geschädigten hätte aufdrängen müssen, dass der Restbetrag gerade nicht mehr gerechtfertigt sein könnte.

Letztendlich war das AG Freyung der Auffassung, die Kosten seien von der Beklagten als Teil des Prognoserisikos zu tragen, da ein Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadenminderungspflicht im Verhältnis zur Beklagten nicht erkennbar war.

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