Schonfrist wird abgeschaft
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen künftig pünktlich erfolgen
Die Abgabeschonfrist für Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen wird durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 1. April 2003 ab dem 1. Januar 2004 aufgehoben. Bislang gilt: Wer sich bei einer der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung oder einer Lohnsteueranmeldung bis zu fünf Tage verspätet, muss keinen Zuschlag bezahlen.
Die Schonfrist werde nun aufgehoben, so das BMF, weil die Unternehmen mittels EDV und moderner Kommunikationsformen die Erklärungen zum vom Gesetzgeber festgelegten Zeitpunkt abgeben könnten. Die Abgabe-Schonfrist habe damit ihre Funktion als Karenzzeit für die Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen verloren.
Soweit es einzelnen Unternehmen ab dem kommenden Jahr nicht möglich ist, die gesetzliche Frist für die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Lohnsteuer-Anmeldung einzuhalten, bleibt dann nur die Möglichkeit, gemäß § 109 der Abgabenordnung eine Fristverlängerung zu beantragen. Dieser Antrag bleibt aber auf Ausnahmefälle beschränkt und ersetzt die generelle Schonfrist nicht.
Bei der verspäteten Abgabe einer Steuererklärung - hierzu zählt auch die verspätete Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung oder einer Lohnsteueranmeldung - werden ab dem kommenden Jahr Verspätungszuschläge von bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuer (höchstens 25.000 Euro) fällig. Die genaue Höhe liegt im Ermessen der Finanzämter.
Dagegen soll die 5-Tages-Schonfrist für die Entrichtung der Steuer voraussichtlich nicht abgeschafft werden.