EU-Verordnung zu Altfahrzeugen Schrottreife Autos müssen recycelt werden

Von Doris S. Pfaff 2 min Lesedauer

Die neue EU-Verordnung zu Altfahrzeugen tritt bald in Kraft. Für die Kfz-Betriebe bedeutet das mehr Bürokratie, aber vielleicht auch neue Marktchancen, so der ZDK.

Künftig gibt es eine klarere Trennschärfe zwischen Schrott- und Gebrauchtfahrzeugen: Was innerhalb der EU nicht mehr zulassungsfähig ist, darf auch nicht als Gebrauchtwagen ins Ausland verkauft werden. (Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
Künftig gibt es eine klarere Trennschärfe zwischen Schrott- und Gebrauchtfahrzeugen: Was innerhalb der EU nicht mehr zulassungsfähig ist, darf auch nicht als Gebrauchtwagen ins Ausland verkauft werden.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Altfahrzeuge dürfen künftig nicht einfach verschrottet werden – und schrottreife Fahrzeuge schon gar nicht ins Ausland verkauft werden, wenn sie den Vorgaben der neuen ELV-Verordnung (End-of-Life Vehicles) nicht entsprechen.

Diese regelt zukünftig europaweit, wann ein Fahrzeug noch als Gebrauchtwagen gilt und wann es als Altfahrzeug behandelt werden muss. Für Kfz-Betriebe bedeutet die neue Verordnung spürbare Änderungen bei Handel, Export und Demontage – mit mehr Dokumentationspflichten, aber auch neuen Chancen in der Kreislaufwirtschaft. Darauf weist der ZDK seine Mitglieder hin und informiert über den aktuellen Stand der geplanten EU-Verordnung.

ELV-Verordnung tritt in Kürze in Kraft

Die neue ELV-Verordnung steht zur Verabschiedung an und wird die bisherige EU-Richtlinie 2000/53/EG ablösen. Diese legte bisher primär abfallrechtliche Vorgaben wie Verwertungsquoten und das Verbot gefährlicher Stoffe fest.

Künftig wird klarer zwischen Gebrauchtfahrzeug und Altfahrzeug unterschieden. Zudem greifen die neuen Regeln direkt ins Fahrzeugdesign: Autos sollen schon bei der Konstruktion vom Hersteller so ausgerichtet werden, dass Demontage, Wiederverwendung und Recycling später einfacher und wirtschaftlicher gelingen. Als Verordnung gilt sie in allen Mitgliedstaaten, lässt aber bei Zuständigkeiten und der Umsetzung den einzelnen EU-Ländern nationalen Spielraum.

Schärfere Abgrenzung zwischen Gebrauchtwagen und Altfahrzeug

Für Werkstätten, Händler und Demontagebetriebe verschärft sich vor allem die Abgrenzung zwischen Gebrauchtwagen und Altfahrzeug. Objektive Kriterien wie fehlende Verkehrstauglichkeit, wirtschaftlicher Totalschaden oder unvollständiger Zustand definieren, wann ein Auto als Abfall gilt. Das stoppt „verschwundene Fahrzeuge“, die real entsorgt, aber nicht erfasst werden. Im Exportgeschäft wird das konkret: Nur funktionsfähige, verkehrssichere Autos dürfen ins Ausland verkauft werden – mit dokumentiertem Nachweis.

Der Anwendungsbereich wird mit der ELV erweitert: Neben Pkw (M1) und leichten Nutzfahrzeugen (N1) fallen künftig schwere Nutzfahrzeuge und Busse (M2/M3) darunter. Besonders Nutzfahrzeugbetriebe sind stärker betroffen. Technisch fordern Demontierbarkeit und Materialtransparenz viel: Schadstoffe, Hochvoltbatterien, Airbags, Flüssigkeiten und Elektronik müssen zugänglich und schonend entnehmbar sein. Digitale Demontageinfos über Systeme wie IDIS werden Standard – planbarer für Betriebe, aber mit höheren Anforderungen an Qualifikation und Technik.

Zentral sind die Rezyklat-Einsatzquoten, also die Wiederverwertbarkeit für Kunststoffe in Neufahrzeugen: 15 Prozent innerhalb sechs Jahren, 25 Prozent innerhalb zehn Jahren – mitanteilig aus Altfahrzeug-Rezyklaten. Das heißt, hochwertige Gebrauchtteile, Remanufacturing und Demontageleistungen werden gefragter sein und den Betrieben somit auch neue Marktchancen bieten, so der ZDK.

Auch Hersteller werden in die Pflicht genommen

Hersteller übernehmen organisatorisch und finanziell die Altfahrzeug-Sammlung, mit Gebühren, die an Recyclingfähigkeit gekoppelt werden könnten. Die Kontrollen darüber werden strenger. Eine zentrale Forderung des ZDK dabei ist, dass die Einstufung der Fahrzeuge von qualifizierten Kfz-Betrieben vorgenommen werden soll.

Die Verordnung tritt nach Verabschiedung und Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union 20 Tage später automatisch in Kraft. Anschließend haben die Mitgliedsstaaten 24 Monate Zeit für die Umsetzung der Verordnung. Über den Termin und die Übergangsfristen will der ZDK seine Mitglieder zeitnah informieren.

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