Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage

Von autorechtaktuell.de

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Beim Ersatz von Mietwagenkosten ist nach Ansicht des AG Schwandorf der Normaltarif anzusetzen, den das Gericht auf Schwacke-Basis schätzt.

(Foto:  gemeinfrei)
(Foto: gemeinfrei)

Beim Ersatz von Mietwagenkosten ist nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Schwandorf der Normaltarif anzusetzen. Das Gericht hält den Schwacke-Automietpreisspiegel für die geeignete Schätzgrundlage, um diesen zu ermitteln (Urteil vom 18.7.2017, AZ: 1 C 385/17).

Zum Hintergrund: Die Klägerin forderte vor dem AG Schwandorf restliche Mietwagenkosten ein, welche die Beklagte (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) vorgerichtlich gekürzt hatte. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach stand vorgerichtlich außer Frage.

Die Beklagte monierte die Höhe der berechneten Mietwagenkosten. Diesbezüglich obsiegte die Klägerin vor dem AG Schwandorf vollumfänglich. Es wurden weitere Mietwagenkosten in Höhe von 464,72 Euro zugesprochen.

Aussage des Gerichts

Zunächst stellte das AG Schwandorf fest, dass der Geschädigte von mehreren, auf dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen könne. Dem Geschädigten sei allerdings nicht zuzumuten Marktforschung zu betreiben. Er müsse nicht den absolut günstigsten Preis finden.

Nach der Rechtsprechung des BGH komme es für die Frage, welche Aufwendungen erforderlich seien, auf den Normaltarif an. Dieser könne gemäß § 287 ZPO anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels geschätzt werden.

Beklagtenseits wurde sich zwar auf ein angeblich günstigeres Angebot einer Firma Caro gestützt, welche der Klägerin zugänglich gewesen wäre. Das AG Schwandorf sah diesen Vortrag allerdings nicht als ausreichend an, um den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage zu erschüttern.

Eine Obliegenheit zur Anmietung eines günstigeren Fahrzeugs bestehe für den Geschädigten lediglich dann, wenn feststehe, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen wäre (BGH NJW 2016, 2402).

Das AG Schwandorf monierte, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, wie die Klägerin „ohne Weiteres“ an dieses Angebot hätte gelangen können.

Das Urteil in der Praxis

Das Gericht kann die Höhe des erforderlichen Wiederherstellungsaufwands schätzen. Ergibt die Schätzung, dass der konkret berechnete Betrag im Bereich der durchschnittlichen Selbstzahlernormaltarife der Region liegt, so muss der Schädiger darlegen und auch nachweisen, dass dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich war.

In der Praxis legen die Versicherer im Prozess häufig Screenshots angeblich günstigerer Angebote von Firmen wie AVIS, Sixt etc. vor. Dieser Vortrag auf Schädigerseite ist – dies stellt das AG Schwandorf zutreffend fest – weder geeignet, Zweifel an der Schätzgrundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels zu erwecken noch zu belegen, dass dem Geschädigten in seiner konkreten Situation derart günstigere Tarife auch tatsächlich zugänglich waren.

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