Auf Beklagtenseite vorgelegte Internetangebote ordnete das AG Köln einem Sondermarkt zu, welcher für den Geschädigten grundsätzlich nicht relevant sei.
Bezüglich der Eigenersparnis nahm das Gericht einen Abzug in Höhe von 10 Prozent vor.
Das Urteil in der Praxis
Es spricht für sich, wenn ein Amtsgericht der Rechtsprechung „seines“ Oberlandesgerichts nicht folgt und unter Verweis auf die gravierenden Mängel des Fraunhofer-Marktpreisspiegels selbst eine Schadenschätzung anhand des Mittelwertes ablehnt.
Hierbei setzt sich das AG Köln noch sehr ausführlich mit den Argumenten gegen den Fraunhofer-Marktpreisspiegel auseinander und kommt wohlbegründet zu dem Ergebnis, dass allein der Schwacke-Automietpreisspiegel die realistischen zur Verfügung stehenden Tarife im Rahmen der umfassenden Datenerhebung zutreffend ermittelt habe.
(ID:43043664)