Das AG Nürnberg bestätigte den Schwacke-Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage. Die durch die Beklagte vorgebrachten Bedenken gegen diese Schätzgrunde stellten keine so erheblichen Zweifel dar, dass von ihr gänzlich abzuweichen wäre.
Eine Schätzung anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels lehnte das AG Nürnberg deshalb ab, da es grundsätzlich auf das Preisniveau am Ort der Anmietung und Übernahme des Mietwagens ankomme. Dahingehend enthalte die Fraunhofer-Liste bezüglich der einstelligen Postleitzahlenbereiche weite Gebiete der Bundesländer Thüringen und Baden-Württemberg. Zu den zweistelligen Postleitzahlenbereichen führte das AG Nürnberg aus, dass es sich hierbei um einen Sondermarkt handele, da die Daten hierzu im Internet erhoben worden seien. Auf einen solchen Sondermarkt „Internet“ müsse sich allerdings der Geschädigte nicht verweisen lassen (vergleiche BGH, Urteil vom 10.07.2007, AZ: VI ZR 217/06). Außerdem wären im Rahmen der Markterhebung des Fraunhofer-Institutes im Vergleich zur Schwacke-Mietpreisliste weniger örtliche Anbieter berücksichtigt worden.
Die Behauptung auf Beklagtenseite, bei den Firmen Sixt und Europcar hätte günstiger angemietet werden können, erachtete das AG Nürnberg als unsubstantiiert. Die Beklagte hatte im Prozess keine entsprechenden Preislisten vorgelegt. Zur Korrektur eventueller Schwächen des Schwacke-Automietpreisspiegels nahm das AG Nürnberg einen pauschalen Abschlag in Höhe von 17 Prozent vor.
Im Hinblick auf den Eigenersparnisabzug bestätigte das AG Nürnberg den mittlerweile nahezu anerkannten Wert von allenfalls 3 Prozent. Ein Eigenersparnisabzug von 10 Prozent wäre angesichts der technischen Entwicklungen nicht angemessen. Auch das LG Nürnberg-Fürth gehe in ständiger Rechtsprechung von einer Eigenersparnis in Höhe von allenfalls 3 Prozent aus.
Weiterhin sprach das AG Nürnberg die berechneten Kosten der Haftungsreduzierung vollumfänglich zu. Auch das verunfallte Fahrzeug wäre vollkaskoversichert gewesen. Somit sei die Vereinbarung einer Haftungsbefreiung erforderlich gewesen, um den gleichen Schutz wie für das verunfallte Fahrzeug zu erhalten.
Vor diesem Hintergrund sprach das AG Nürnberg die geltend gemachte Differenz an ausstehenden Mietwagenkosten vollumfänglich zu.
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