Schwacke-Spiegel ist Schätzgrundlage

Seite: 2/2

Somit schätzte das LG Mannheim anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels. Den Mittelwert der Ausgaben 2007 und 2009 zog das LG Mannheim deshalb heran, weil sich der Unfall genau im Zwischenzeitraum ereignet hatte.

Eine Schätzung anhand der Fraunhofer-Erhebung lehnte das LG Mannheim klar ab. Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist gegenüber dieser Schätzgrundlage zu bevorzugen. Fraunhofer habe sich insbesondere gerade bei den telefonisch durchgeführten Recherchen auf einstellige Postleitzahlenregionen beschränkt. Dies bringe die Gefahr mit sich, dass regionale Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt würden.

Bei Internetrecherchen wurde sich lediglich auf diejenigen Portale beschränkt, welche eine verbindliche Buchung zuließen. Somit beschränkte sich die Recherche von Fraunhofer auf wenige große Anbieter. Eine Schätzung anhand der Fraunhofer-Erhebung sei vor diesem Hintergrund abzulehnen.

Auswirkungen auf die Rechtspraxis

Mit der Entscheidung des LG Mannheim liegt ein weiteres landgerichtliches Urteil vor, welches ausdrücklich den Schwacke-Automietpreisspiegel bestätigt. Das Urteil ist in der Praxis eine wichtige Argumentationshilfe gegenüber den Versicherern zur Durchsetzung gekürzter Mietwagenkosten.

Besonders wichtig sind die klaren Worte des LG Mannheim zu den Mängeln der Fraunhofer-Erhebung. Auch bietet die Entscheidung in der Praxis Argumentationshilfen im Hinblick auf die immer wieder geäußerte Behauptung der Versicherer, der Bundesgerichtshof habe die Fraunhofer-Erhebung gebilligt. Fakt ist, dass der BGH trotz Kenntnis der so genannten Fraunhofer-Erhebung bestätigte, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel zur Schadensschätzung geeignet ist.

(ID:365015)